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Ratgeber · Mietverwaltung

Umlagefähige Nebenkosten: Was Vermieter nach der BetrKV abrechnen dürfen

6 Min. LesezeitAktualisiert am Redaktion Hausverwaltung Doll

Das Wichtigste in Kürze

Umlagefähig sind nur Betriebskosten, die in § 2 der Betriebskostenverordnung genannt und im Mietvertrag wirksam auf den Mieter übertragen sind. Die Verordnung zählt 17 Kostenarten auf – von der Grundsteuer bis zu den sonstigen Betriebskosten. Verwaltungskosten, Reparaturen und Rücklagen gehören nicht dazu und bleiben beim Eigentümer.

Unterlagen zur Aufstellung der umlagefähigen Nebenkosten eines Mietobjekts

Ob eine Rechnung in die Nebenkostenabrechnung gehört oder vom Eigentümer selbst zu tragen ist, entscheidet sich nicht nach Gefühl, sondern nach zwei Prüfschritten: Steht die Kostenart in der Betriebskostenverordnung, und ist sie im Mietvertrag auf den Mieter übertragen? Nur wenn beides zutrifft, ist die Position umlagefähig. Dieser Beitrag geht die Liste durch und zeigt, wo die Grenzen verlaufen.

Was sind Betriebskosten im Sinne des Gesetzes?

Nach § 556 Abs. 1 BGB können die Mietparteien vereinbaren, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. Das Wort „laufend“ ist entscheidend: Gemeint sind wiederkehrende Kosten, nicht einmalige Anschaffungen oder Reparaturen.

Ohne Vereinbarung im Mietvertrag gilt der gesetzliche Normalfall – die Betriebskosten sind dann mit der Miete abgegolten. In der Praxis genügt für die Kostenarten 1 bis 16 eine Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung. Für die Auffangposition „sonstige Betriebskosten“ reicht das nicht: Diese Kosten müssen im Vertrag einzeln benannt sein.

Welche 17 Kostenarten nennt § 2 BetrKV?

Nr.KostenartTypische Inhalte
1Laufende öffentliche Lasten des Grundstücksvor allem die Grundsteuer
2WasserversorgungWasserverbrauch, Grundgebühren, Zählermiete, Eichkosten
3EntwässerungSchmutz- und Niederschlagswassergebühren
4HeizungBrennstoff, Betriebsstrom, Wartung, Verbrauchserfassung
5WarmwasserWassererwärmung und zugehörige Wartung
6Verbundene Heizungs- und Warmwasseranlagengemeinsame Anlage für Wärme und Warmwasser
7Personen- oder LastenaufzugBetriebsstrom, Wartung, Prüfungen, Notrufbereitschaft
8Straßenreinigung und Müllbeseitigungkommunale Gebühren, Kosten der Abfuhr
9Gebäudereinigung und UngezieferbekämpfungReinigung von Treppenhaus, Fluren, Keller
10GartenpflegePflege von Grünflächen, Spielplätzen, Zuwegen
11BeleuchtungStrom für Außenbeleuchtung und Gemeinschaftsflächen
12SchornsteinreinigungKehrgebühren, soweit nicht bei den Heizkosten erfasst
13Sach- und HaftpflichtversicherungWohngebäude-, Glas-, Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
14HauswartVergütung, soweit sie nicht auf Verwaltung oder Reparaturen entfällt
15Gemeinschaftsantenne und Breitbandnetzim Wesentlichen Betriebsstrom und Wartung der Anlage
16Einrichtungen für die WäschepflegeStrom, Wartung und Reinigung gemeinschaftlicher Geräte
17Sonstige Betriebskostennur ausdrücklich vereinbarte Positionen
Die Betriebskostenarten nach § 2 Nr. 1 bis 17 BetrKV

Zwei Positionen verdienen einen genaueren Blick. Bei der Nummer 15 hat sich die Rechtslage geändert: Die laufenden Entgelte für den Kabel-TV-Anschluss können seit Juli 2024 grundsätzlich nicht mehr über die Betriebskosten abgerechnet werden. Mieter schließen ihren Fernsehvertrag seither selbst. Wer solche Entgelte noch in der Abrechnung führt, sollte die Position prüfen.

Die Nummer 17 ist kein Sammelbecken für alles, was übrig bleibt. Anerkannt sind etwa die Wartung von Rauchwarnmeldern, die regelmäßige Dachrinnenreinigung oder die Prüfung von Feuerlöschern – aber nur, wenn die jeweilige Position im Mietvertrag genannt ist. Die Miete oder Anschaffung von Rauchwarnmeldern ist dagegen nach der Rechtsprechung nicht umlagefähig.

Welche Kosten sind nicht umlagefähig?

§ 1 Abs. 2 BetrKV nimmt zwei Kostengruppen ausdrücklich aus: Verwaltungskosten sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten. Daraus ergibt sich in der Praxis folgende Liste von Positionen, die beim Eigentümer bleiben:

  • Vergütung der Hausverwaltung, Kontoführungsgebühren, Porto und Kosten der Abrechnungserstellung
  • Reparaturen und der Austausch defekter Bauteile – auch dann, wenn sie im Rahmen eines Wartungstermins erledigt werden
  • Zuführungen zur Erhaltungsrücklage bei vermieteten Eigentumswohnungen
  • Der Kostenanteil, der auf leer stehende Wohnungen entfällt
  • Rechtsverfolgungs- und Mahnkosten
  • Einmalige Aufwendungen, etwa eine Neuanlage des Gartens oder eine Entrümpelung ohne wiederkehrenden Anlass

Besonders fehleranfällig ist der Hauswart. Erledigt er neben Reinigung und Gartenpflege auch Kleinreparaturen oder nimmt er Wohnungen ab, ist dieser Teil seiner Vergütung herauszurechnen. Eine pauschale Kürzung ohne Grundlage überzeugt im Streitfall selten – besser ist ein Leistungsverzeichnis oder ein Stundennachweis, aus dem sich die Anteile ergeben. Dasselbe gilt für Vollwartungsverträge beim Aufzug: Der darin enthaltene Reparaturanteil ist abzuziehen.

Wie werden die Kosten verteilt?

Maßgeblich ist zuerst der Mietvertrag. Fehlt eine Regelung, werden die Betriebskosten nach § 556a Abs. 1 BGB nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt. Kosten, die von einem erfassten Verbrauch abhängen, sind nach diesem Verbrauch zu verteilen – das betrifft vor allem Wasser, wenn Wohnungswasserzähler vorhanden sind. Für Heizung und Warmwasser gelten die Sonderregeln der Heizkostenverordnung, die wir im Beitrag zur Heizkostenabrechnung erläutern.

Bei einer vermieteten Eigentumswohnung gilt eine Besonderheit: Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, richtet sich die Umlage nach dem Maßstab, der in der Eigentümergemeinschaft für die jeweilige Kostenart gilt (§ 556a Abs. 3 BGB). Wie aus der Hausgeldabrechnung eine Abrechnung für den Mieter wird, zeigt der Beitrag zu den Nebenkosten der vermieteten Eigentumswohnung.

Was verlangt das Wirtschaftlichkeitsgebot?

Der Vermieter darf nur solche Kosten umlegen, die bei gewissenhafter Abwägung gerechtfertigt sind. Das heißt nicht, dass immer der billigste Anbieter beauftragt werden muss. Es heißt aber, dass Verträge mit erkennbar überhöhten Preisen, doppelt versicherte Risiken oder unnötig dichte Reinigungsintervalle angreifbar sind. Wer Versicherungen, Wartungs- und Dienstleistungsverträge in größeren Abständen überprüft und das dokumentiert, steht bei Einwendungen deutlich besser da.

Prüfliste vor dem Versand der Abrechnung

  • Jede abgerechnete Kostenart ist im Mietvertrag vereinbart
  • Sonstige Betriebskosten sind im Vertrag einzeln benannt
  • Reparatur- und Verwaltungsanteile sind aus Hauswart- und Wartungsrechnungen herausgerechnet
  • Leerstandsanteile trägt der Eigentümer, nicht die übrigen Mieter
  • Der Umlageschlüssel entspricht dem Mietvertrag und ist in der Abrechnung erläutert
  • Kabel-TV-Entgelte sind nicht mehr enthalten
  • Die Abrechnung geht dem Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zu

Eine schnelle Selbstkontrolle bietet unser Nebenkosten-Check. Fristen und formale Anforderungen der Abrechnung selbst behandelt der Beitrag zur Betriebskostenabrechnung.

Umlage in der laufenden Verwaltung

In der Mietverwaltung ordnen wir Rechnungen bereits beim Buchen der richtigen Kostenart zu und trennen umlagefähige von nicht umlagefähigen Anteilen. So entsteht die Betriebskostenabrechnung am Jahresende aus sauberen Konten und nicht aus einem Schuhkarton voller Belege. Welche Vereinbarungen Ihre Mietverträge tatsächlich tragen, sehen wir uns im kostenlosen Erstgespräch gemeinsam an.

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FAQ

Häufige Fragen zum Thema

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Für die in § 2 Nr. 1 bis 16 BetrKV genannten Kostenarten genügt nach der Rechtsprechung eine Bezugnahme auf die Verordnung. Sonstige Betriebskosten nach Nr. 17 müssen dagegen im Mietvertrag konkret bezeichnet sein, sonst sind sie nicht umlagefähig.

Nein. Verwaltungskosten sind nach § 1 Abs. 2 BetrKV keine Betriebskosten. Das gilt für die Verwaltervergütung ebenso wie für Bankgebühren oder die Kosten der Abrechnungserstellung. Im Wohnraummietrecht lässt sich das auch nicht durch eine Vertragsklausel ändern.

Die regelmäßige Wartung und Funktionsprüfung kann als sonstige Betriebskosten umgelegt werden, wenn sie im Mietvertrag vereinbart ist. Die Kosten für Anschaffung oder Anmietung der Geräte sind dagegen keine Betriebskosten und bleiben beim Vermieter.

Der Vermieter. Die Kosten werden weiterhin auf die gesamte Fläche des Hauses verteilt; der Anteil der leer stehenden Wohnung darf nicht auf die übrigen Mieter umgelegt werden.

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