Mietverwaltung
Betriebskostenabrechnung für Ihre Mietwohnungen
Die Nebenkostenabrechnung ist das Schriftstück, das Mieter am genauesten lesen. Wir erstellen sie für jedes Mietverhältnis Ihres Objekts innerhalb der gesetzlichen Frist und so, dass die Rechenschritte ohne Nachfrage verständlich sind.

Kurz erklärt
Die Betriebskostenabrechnung ist die jährliche Abrechnung des Vermieters über die Vorauszahlungen des Mieters auf die umlagefähigen Betriebskosten. Sie muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB); umlagefähig sind nur vertraglich vereinbarte Kostenarten nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV).
Leistungsumfang
Das ist enthalten
- Prüfung der Umlagevereinbarung in jedem einzelnen Mietvertrag
- Sammlung und Zuordnung der Belege über das Abrechnungsjahr
- Trennung von umlagefähigen und nicht umlagefähigen Kosten
- Abrechnung nach vereinbartem Schlüssel, Heizkosten nach Verbrauch
- Zeitanteilige Abrechnung bei Mieterwechsel und Leerstand
- Fristgerechter, nachweisbarer Versand an die Mieter
- Belegeinsicht, Beantwortung von Einwänden und Anpassung der Vorauszahlungen
01
Was prüfen wir, bevor gerechnet wird?
Am Anfang steht der Mietvertrag. Nur Kostenarten, deren Umlage dort wirksam vereinbart ist, dürfen abgerechnet werden – und nur nach dem Schlüssel, der dort steht. Fehlt eine Vereinbarung zum Schlüssel, gilt die Wohnfläche. In Häusern mit Mietverträgen aus verschiedenen Jahrzehnten sind die Regelungen oft uneinheitlich; wir erfassen sie bei der Übernahme je Wohnung und sprechen Sie an, wenn eine Kostenart nach Vertragslage nicht umgelegt werden kann.
Anschließend sortieren wir die Kosten des Jahres. Laufende Kosten wie Grundsteuer, Wasser, Müllabfuhr, Versicherung, Hausmeister oder Aufzugswartung sind umlagefähig. Reparaturen, Verwaltungskosten und Bankgebühren sind es nicht; bei gemischten Rechnungen – ein Hausmeister, der auch repariert – ist der nicht umlagefähige Anteil herauszurechnen. Eine Übersicht bietet der Ratgeber zu den umlagefähigen Nebenkosten.
02
Wie ist die Abrechnung aufgebaut?
Eine formell ordnungsgemäße Abrechnung nennt für jede Kostenart die Gesamtkosten des Hauses, den Verteilerschlüssel, den daraus berechneten Anteil der Wohnung und die abgezogenen Vorauszahlungen. Genau so bauen wir sie auf. Heiz- und Warmwasserkosten werden nach der Heizkostenverordnung überwiegend nach gemessenem Verbrauch verteilt; die Werte liefert der Messdienst, wir übernehmen sie in die Gesamtabrechnung und weisen die Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aus.
Ist ein Mieter im Lauf des Jahres ein- oder ausgezogen, rechnen wir zeitanteilig beziehungsweise nach Zwischenablesung ab. Kosten, die auf leerstehende Wohnungen entfallen, tragen Sie als Eigentümer; sie dürfen nicht auf die übrigen Mieter verteilt werden. Mit dem Ergebnis schlagen wir zugleich eine angemessene neue Vorauszahlung vor.
03
Zustellung, Einwände und Belegeinsicht
Entscheidend ist nicht das Datum auf der Abrechnung, sondern der Zugang beim Mieter. Wir planen deshalb mit Abstand zum Fristende und versenden so, dass sich der Zugang belegen lässt. Geht die Abrechnung zu spät zu, ist eine Nachforderung in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, Sie haben die Verspätung nicht zu vertreten – etwa weil ein Grundsteuerbescheid erst später erging.
Mieter dürfen die Belege einsehen und haben nach Zugang zwölf Monate Zeit, Einwendungen zu erheben. Wir organisieren die Einsicht, beantworten Rückfragen und korrigieren, wenn ein Einwand zutrifft. Wenn Sie eine vorhandene Abrechnung vorab selbst einschätzen möchten, gibt der Nebenkosten-Check eine erste Orientierung.
FAQ
Betriebskostenabrechnung – häufige Fragen
Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an unter 05341 288 479 - 0 oder nutzen Sie das Rückruf-Formular.
Die Mietverträge mit allen Nachträgen, die letzte Abrechnung je Mieter, die Wohnflächen und sonstigen Verteilerwerte, die Belege des laufenden Jahres sowie Verträge mit Versorgern, Versicherung, Messdienst und Dienstleistern. Fehlt etwas, fordern wir es bei den jeweiligen Stellen an. Je vollständiger die Übergabe, desto weniger Rückfragen entstehen bei den Mietern.
Ja. Nach einer Abrechnung kann jede Vertragspartei durch Erklärung in Textform eine Anpassung der Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe verlangen. Maßstab ist das Ergebnis der Abrechnung; absehbare Kostensteigerungen können berücksichtigt werden, wenn sie konkret zu erwarten sind. Wir teilen die neue Vorauszahlung zusammen mit der Abrechnung mit.
Nein. Bei einer Pauschale sind die Betriebskosten mit dem vereinbarten Betrag abgegolten, eine jährliche Abrechnung mit Nachzahlung oder Guthaben findet nicht statt. Eine Ausnahme bilden regelmäßig die Heiz- und Warmwasserkosten, die nach der Heizkostenverordnung verbrauchsabhängig abzurechnen sind. Wir prüfen bei der Übernahme, welche Vereinbarung in Ihren Verträgen tatsächlich getroffen wurde.
Das kommt auf den Mietvertrag an. Ist die Kostenart dort als umlagefähig vereinbart, kann sie grundsätzlich auch künftig abgerechnet werden. Fehlt die Vereinbarung, lässt sich die Position nicht einseitig einführen. Wir benennen solche Fälle bei der Übernahme, damit Sie wissen, welche Kosten bei Ihnen verbleiben.
Ratgeber
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