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Glossar · Recht & Finanzen

Umlageschlüssel

Der Umlageschlüssel (Verteilerschlüssel) bestimmt, nach welchem Maßstab Kosten auf Mieter oder Wohnungseigentümer verteilt werden.

Was bedeutet Umlageschlüssel?

Kosten eines Gebäudes fallen meist für das Ganze an und müssen auf die Einheiten verteilt werden. Der Umlageschlüssel legt fest, wie. Gebräuchlich sind die Wohnfläche, der Miteigentumsanteil, die Zahl der Einheiten, die Personenzahl und der gemessene Verbrauch.

Im Mietrecht gilt § 556a BGB: Haben die Parteien nichts vereinbart, werden Betriebskosten nach dem Anteil der Wohnfläche umgelegt. Kosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem Rechnung trägt – Wasser mit Wohnungszählern also nach Verbrauch. Für Heizung und Warmwasser gibt die Heizkostenverordnung den Schlüssel vor. Bei vermietetem Wohnungseigentum gilt mangels anderer Vereinbarung der Verteilungsmaßstab der Gemeinschaft.

Im Wohnungseigentum ist der gesetzliche Schlüssel der Miteigentumsanteil (§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG). Die Gemeinschaftsordnung kann anderes bestimmen. Außerdem können die Eigentümer mit einfacher Mehrheit für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine abweichende Verteilung beschließen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG) – etwa Verwalterkosten nach Einheiten oder die Kosten des Fenstertauschs nach Verursachung. Ein solcher Beschluss muss sachlich begründet sein, darf niemanden unbillig benachteiligen und gilt grundsätzlich nur für die Zukunft. In jeder Abrechnung ist der verwendete Schlüssel anzugeben.

Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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