Was bedeutet Heizkostenverordnung?
Die Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) gilt für Gebäude mit zentraler Heizungs- oder Warmwasserversorgung und für die Lieferung von Fernwärme. Sie verpflichtet den Gebäudeeigentümer, den Verbrauch jeder Nutzeinheit zu erfassen und die Kosten verbrauchsabhängig zu verteilen. Sie gilt gleichermaßen für Mietverhältnisse und für Wohnungseigentümergemeinschaften und geht abweichenden vertraglichen Regelungen grundsätzlich vor.
Kern ist der Verteilungsmaßstab der §§ 7 und 8: Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Kosten sind nach dem erfassten Verbrauch umzulegen, der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche oder umbautem Raum. Welche Kosten überhaupt dazugehören – Brennstoff, Betriebsstrom, Wartung, Schornsteinfeger, Verbrauchserfassung –, zählt die Verordnung abschließend auf.
Wird entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, darf der Nutzer seinen Kostenanteil um 15 Prozent kürzen (§ 12). Seit der Novelle von 2021 müssen neu eingebaute Zähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein; vorhandene Geräte sind bis Ende 2026 nachzurüsten oder zu ersetzen. Sind fernablesbare Geräte installiert, erhalten die Nutzer zusätzlich regelmäßige Verbrauchsinformationen während des Jahres. Die Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter ist in einem eigenen Gesetz geregelt.
Weiterführend
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
