Was bedeutet Betriebskosten?
Die gesetzliche Definition steht in § 556 Abs. 1 BGB und § 1 der Betriebskostenverordnung: Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen und Einrichtungen laufend entstehen. Entscheidend ist das Wort „laufend“ – einmalige Aufwendungen gehören nicht dazu.
Welche Kostenarten gemeint sind, zählt § 2 BetrKV auf: unter anderem Grundsteuer, Wasser und Entwässerung, Heizung und Warmwasser, Aufzug, Straßenreinigung und Müllbeseitigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung sowie Hauswart. Ausdrücklich keine Betriebskosten sind Verwaltungskosten und die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung.
Der Mieter trägt Betriebskosten nur, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist. Ohne Vereinbarung gelten sie als mit der Miete abgegolten. Üblich sind monatliche Vorauszahlungen, über die der Vermieter jährlich abrechnet. Im Wohnungseigentum ist zu beachten: Das Hausgeld enthält auch Positionen wie Verwaltervergütung und Rücklagenzuführung, die der vermietende Eigentümer nicht an seinen Mieter weitergeben kann.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
