Was bedeutet Betriebskostenverordnung?
Die Betriebskostenverordnung ist seit 2004 in Kraft und konkretisiert § 556 Abs. 1 BGB. Sie besteht im Kern aus zwei Vorschriften: § 1 definiert den Begriff der Betriebskosten und grenzt ihn von Verwaltungs- sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten ab. § 2 enthält den Katalog der einzelnen Kostenarten in 17 Nummern.
Die Nummern 1 bis 16 benennen konkrete Positionen – von der Grundsteuer über Wasser, Heizung, Aufzug, Müllbeseitigung und Gebäudereinigung bis zu Versicherungen und Hauswart. Nummer 17 erfasst „sonstige Betriebskosten“. Darunter können etwa die Wartung von Rauchwarnmeldern oder die Dachrinnenreinigung fallen. Solche Kosten sind aber nur umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag ausdrücklich benannt sind; der bloße Verweis auf die Verordnung reicht für sie nicht.
Für Wohnraummietverhältnisse ist der Katalog abschließend: Kosten, die sich keiner Nummer zuordnen lassen, kann der Vermieter nicht als Betriebskosten umlegen, auch wenn der Vertrag es vorsieht. Das betrifft vor allem die Vergütung der Hausverwaltung, Bankgebühren und Reparaturen. Enthält eine Position gemischte Anteile – etwa ein Hausmeister, der auch repariert und verwaltet –, ist der nicht umlagefähige Teil herauszurechnen.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
