Was bedeutet Erhaltungsrücklage?
Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage. Bis zur Reform hieß sie Instandhaltungsrückstellung oder Instandhaltungsrücklage. Sie wird über das Hausgeld aufgebaut und dient dazu, größere Maßnahmen an Dach, Fassade, Heizung oder Leitungen zu finanzieren, ohne dass die Eigentümer kurzfristig hohe Beträge aufbringen müssen.
Eine feste Höhe schreibt das Gesetz nicht vor. Was angemessen ist, hängt von Alter, Zustand und Ausstattung des Gebäudes ab. Als Orientierung dienen Faustformeln wie die Peters’sche Formel oder – genauer – eine Instandhaltungsplanung, die absehbare Maßnahmen und ihre Kosten über mehrere Jahre abbildet. Über die Zuführung wird mit dem Wirtschaftsplan beschlossen.
Die Rücklage gehört zum Vermögen der Gemeinschaft, nicht dem einzelnen Eigentümer. Wer seine Wohnung verkauft, bekommt seinen Anteil nicht ausgezahlt; er geht wirtschaftlich auf den Käufer über. Das Geld ist zweckgebunden und getrennt vom laufenden Konto sicher anzulegen. Den Stand weist der jährliche Vermögensbericht aus. Reicht die Rücklage für eine Maßnahme nicht, bleibt die Sonderumlage oder ein Darlehen der Gemeinschaft.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
