WEG-Verwaltung
Verwalterwechsel in der WEG: So begleiten wir Ihre Gemeinschaft
Der Wechsel des Verwalters scheitert selten am Willen der Eigentümer, sondern an der Frage, wer ihn organisiert. Wir begleiten Ihre Gemeinschaft durch den gesamten Vorgang – von der Durchsicht des alten Vertrags bis zur ersten Abrechnung unter neuer Verwaltung.

Kurz erklärt
Ein Verwalterwechsel in der WEG besteht aus zwei Schritten: Die Wohnungseigentümer beschließen mit einfacher Mehrheit die Bestellung eines neuen Verwalters und, soweit nötig, die Abberufung des bisherigen (§ 26 WEG). Anschließend gehen Verwaltungsunterlagen, Kontovollmachten und laufende Vorgänge auf die neue Verwaltung über.
Leistungsumfang
Das ist enthalten
- Kostenloses Erstgespräch mit Beirat oder interessierten Eigentümern
- Durchsicht von Bestellungsbeschluss, Verwaltervertrag und Fristen
- Individuelles Angebot und Entwurf des Verwaltervertrags als Beschlussgrundlage
- Vorstellung in der Eigentümerversammlung
- Abstimmung der Übergabe mit der bisherigen Verwaltung
- Übernahme und Sichtung der Unterlagen, Umstellung der Kontovollmachten
- Information an Eigentümer, Dienstleister und Versorger
01
Vor dem Beschluss: Fristen klären, Angebot vorbereiten
Am Anfang steht ein Gespräch mit dem Beirat oder den Eigentümern, die den Wechsel anstoßen. Wir sehen uns an, bis wann die laufende Bestellung reicht und welche Laufzeit der Verwaltervertrag hat. Seit der WEG-Reform kann die Gemeinschaft den Verwalter jederzeit abberufen; der Vertrag mit ihm endet dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Häufig ist es einfacher, das reguläre Ende der Bestellung abzuwarten und rechtzeitig vorher neu zu bestellen.
Nach einer Begehung und der Sichtung der wichtigsten Unterlagen erhalten Sie ein individuelles, transparentes Angebot und einen Vertragsentwurf, der klar zwischen Grundleistungen und gesondert zu vergütenden Leistungen trennt. Beides kann der Einladung zur Versammlung beigefügt werden. Einen zeitlichen Überblick über die Schritte gibt der Verwalterwechsel-Planer.
02
Der Beschluss in der Eigentümerversammlung
Einladen muss der amtierende Verwalter; die Tagesordnung muss die Bestellung eines neuen Verwalters und den Abschluss des Verwaltervertrags ausdrücklich nennen. Weigert er sich, kann mehr als ein Viertel der Eigentümer die Einberufung in Textform verlangen; hilft auch das nicht, kann der Beiratsvorsitzende einberufen. Wir unterstützen den Beirat bei der Formulierung der Tagesordnungspunkte.
In der Versammlung stellen wir uns vor und beantworten Fragen. Für die Bestellung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Üblich ist, zugleich zu beschließen, wer den Verwaltervertrag für die Gemeinschaft unterzeichnet – meist der Beiratsvorsitzende. Bestellt werden kann für höchstens fünf Jahre, bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums für höchstens drei.
03
Die Übergabe: Unterlagen, Konten, laufende Vorgänge
Nach dem Beschluss wenden wir uns an die bisherige Verwaltung und vereinbaren die Übergabe. Herauszugeben sind sämtliche Verwaltungsunterlagen der Gemeinschaft: Teilungserklärung, Beschluss-Sammlung, Niederschriften, Verträge, Abrechnungen, Belege, Eigentümerliste, Schlüssel und technische Unterlagen. Was im Einzelnen dazugehört, listet der Ratgeber zu den Unterlagen beim Verwalterwechsel auf. Die Konten bleiben Konten der Gemeinschaft; es ändert sich, wer darüber verfügen darf.
Wir gleichen die Unterlagen auf Vollständigkeit ab, fordern Fehlendes nach und nehmen die laufenden Vorgänge auf: offene Versicherungsfälle, erteilte Aufträge, Hausgeldrückstände, anstehende Wartungen. Eigentümer, Hausmeister, Versorger und Vertragspartner erhalten ein Schreiben mit dem neuen Ansprechpartner. Ein Wechsel zum Jahresbeginn hat den Vorteil, dass Abrechnungszeitraum und Zuständigkeit zusammenfallen.
FAQ
Verwalterwechsel für WEGs – häufige Fragen
Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an unter 05341 288 479 - 0 oder nutzen Sie das Rückruf-Formular.
Das hängt vom Zeitpunkt des Wechsels ab. Endet das Amt des bisherigen Verwalters mit dem Jahresende, erstellt in der Regel die neue Verwaltung die Abrechnung für das abgelaufene Jahr; der Vorgänger muss dafür die Belege herausgeben und über seine Verwaltung Rechnung legen. Wir klären diese Frage bereits bei der Übergabe, damit die Abrechnung nicht zwischen zwei Verwaltungen liegen bleibt.
Die Herausgabe sämtlicher Verwaltungsunterlagen ist eine Pflicht des ausgeschiedenen Verwalters gegenüber der Gemeinschaft. Wir fordern die Unterlagen schriftlich mit einer konkreten Aufstellung und Frist an. Bleibt das ohne Erfolg, kann die Gemeinschaft den Anspruch gerichtlich durchsetzen; darüber entscheiden die Eigentümer, in der Regel nach anwaltlicher Beratung.
Nein. Über die Bestellung des Verwalters wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Stehen mehrere Bewerber zur Wahl, braucht der gewählte Verwalter die Mehrheit der abgegebenen Stimmen und nicht nur die meisten Stimmen im Vergleich. Wie abgestimmt wird, richtet sich nach dem Stimmprinzip Ihrer Gemeinschaft.
Ja. Ein Beirat erleichtert die Abstimmung, ist aber keine Voraussetzung. Jeder Eigentümer kann Angebote einholen und beantragen, die Bestellung auf die Tagesordnung zu setzen. Den Verwaltervertrag unterzeichnet dann ein Eigentümer, den die Versammlung dazu ermächtigt.
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