Doll Immobilien

WEG-Verwaltung

Eigentümerversammlung: Vorbereitung, Leitung und Protokoll

Ob eine Eigentümerversammlung nach zwei Stunden mit tragfähigen Beschlüssen endet oder mit vertagten Punkten, entscheidet sich in den Wochen davor. Wir übernehmen für Ihre Gemeinschaft die gesamte Organisation – vom ersten Terminvorschlag bis zum Eintrag in die Beschluss-Sammlung.

Eigentümerversammlung – WEG-Verwaltung der Hausverwaltung Doll

Kurz erklärt

Die Eigentümerversammlung ist das Organ, in dem die Wohnungseigentümer über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums beschließen. Der Verwalter beruft sie mindestens einmal im Jahr in Textform ein, leitet sie in der Regel, verkündet die Beschlussergebnisse und führt Niederschrift und Beschluss-Sammlung (§§ 23, 24 WEG).

Leistungsumfang

Das ist enthalten

  • Terminfindung und Raumorganisation in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat
  • Tagesordnung mit ausformulierten Beschlussvorschlägen
  • Einladung in Textform unter Einhaltung der Dreiwochenfrist
  • Vergleichsangebote und Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten vorab
  • Versammlungsleitung, Stimmauszählung und Verkündung der Beschlüsse
  • Niederschrift und unverzüglicher Eintrag in die Beschluss-Sammlung
  • Umsetzung der gefassten Beschlüsse im Anschluss

01

Wie bereiten wir eine Eigentümerversammlung vor?

Die Vorbereitung beginnt mit einem Termin, der zu Ihrer Gemeinschaft passt, und einem Raum, den alle gut erreichen. Sobald Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan im Entwurf stehen, gehen wir die Tagesordnung mit dem Verwaltungsbeirat durch: Was muss beschlossen werden, was ist nur zu berichten, welche Anträge haben Eigentümer eingereicht. Anträge, die Sie uns rechtzeitig vor dem Versand zuschicken, nehmen wir auf – nachträglich lässt sich über einen Punkt, der nicht in der Einladung stand, nicht wirksam beschließen.

Für jede Maßnahme, die Geld kostet, holen wir vorab Vergleichsangebote ein und legen sie der Einladung bei oder fassen sie nachvollziehbar zusammen. Die Einladung geht in Textform an alle Eigentümer – also per Brief oder E-Mail – und zwar mindestens drei Wochen vor dem Termin, sofern die Gemeinschaftsordnung keine längere Frist vorsieht. Wie das im Einzelnen geregelt ist, lesen Sie im Ratgeber zur Eigentümerversammlung.

02

Was passiert am Versammlungsabend?

Wir führen die Anwesenheitsliste, prüfen die Vollmachten – sie bedürfen der Textform – und stellen die vertretenen Stimmen fest. Seit der WEG-Reform ist die Versammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Eigentümer beschlussfähig; eine Wiederholungsversammlung wegen zu geringer Beteiligung gibt es nicht mehr. Danach arbeiten wir die Tagesordnung Punkt für Punkt ab, erläutern die Vorlagen und beantworten Fragen zur Abrechnung.

Abgestimmt wird nach dem Stimmprinzip Ihrer Gemeinschaftsordnung; fehlt eine Regelung, hat jeder Wohnungseigentümer eine Stimme. Wir zählen aus und verkünden das Ergebnis – erst mit dieser Verkündung ist ein Beschluss gefasst. Hat Ihre Gemeinschaft die Teilnahme per Video oder Telefon beschlossen, binden wir zugeschaltete Eigentümer ein; was dabei zu beachten ist, steht im Beitrag zur Online-Eigentümerversammlung.

03

Niederschrift, Beschluss-Sammlung und Umsetzung

Über die Beschlüsse fertigen wir unverzüglich eine Niederschrift an. Unterschrieben wird sie vom Versammlungsleiter, von einem Wohnungseigentümer und – wenn ein Beirat bestellt ist – von dessen Vorsitzendem oder seinem Vertreter. Anschließend erhalten die Eigentümer das Protokoll, damit auch diejenigen, die nicht dabei waren, die Ergebnisse rechtzeitig kennen: Die Frist für eine Anfechtungsklage beträgt einen Monat ab Beschlussfassung, nicht ab Zugang des Protokolls.

Parallel tragen wir jeden Beschluss mit Datum und Wortlaut in die Beschluss-Sammlung ein. Sie ist das Gedächtnis der Gemeinschaft und wichtig für jeden späteren Käufer einer Wohnung. Danach beginnt die eigentliche Arbeit: Aufträge vergeben, Vorschüsse anpassen, Termine abstimmen. Sie und der Beirat erfahren, was aus den Beschlüssen geworden ist.

FAQ

Eigentümerversammlung – häufige Fragen

Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an unter 05341 288 479 - 0 oder nutzen Sie das Rückruf-Formular.

Ja. Die Vollmacht muss in Textform erteilt sein, eine E-Mail genügt also. Manche Gemeinschaftsordnungen beschränken den Kreis möglicher Vertreter, etwa auf Ehepartner, andere Eigentümer oder den Verwalter. Wir legen der Einladung ein Vollmachtsformular bei und weisen auf eine solche Regelung hin, wenn Ihre Gemeinschaftsordnung sie enthält.

Schicken Sie uns Ihren Antrag möglichst früh und in Textform, am besten mit einer kurzen Begründung. Bezieht sich der Antrag auf eine ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, nehmen wir ihn in die Tagesordnung auf. Nach dem Versand der Einladung ist das in der Regel nicht mehr möglich, weil über nicht angekündigte Punkte nicht wirksam beschlossen werden kann.

Wenn ein Thema nicht bis zur nächsten ordentlichen Versammlung warten kann, etwa eine dringende Sanierung oder ein Verwalterwechsel. Außerdem muss der Verwalter einberufen, wenn mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer das in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Für einzelne Fragen kann auch ein Umlaufbeschluss genügen.

Den Vorsitz führt nach dem Gesetz der Verwalter, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt. Die Eigentümer können also zu Beginn mit Mehrheit eine andere Person zum Versammlungsleiter bestimmen, zum Beispiel den Beiratsvorsitzenden. Die Niederschrift unterschreibt dann diese Person als Vorsitzender.

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