Was bedeutet Schönheitsreparaturen?
Unter Schönheitsreparaturen versteht man die Beseitigung der Spuren, die das normale Wohnen hinterlässt. Der Umfang wird üblicherweise in Anlehnung an § 28 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung bestimmt: das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Nicht dazu gehören die Reparatur von Schäden oder das Abschleifen von Parkett.
Nach dem Gesetz ist das Sache des Vermieters, denn er muss die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand erhalten (§ 535 Abs. 1 BGB). Die Pflicht kann im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden – Formularklauseln unterliegen dabei einer strengen Kontrolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind unter anderem starre Fristenpläne, Endrenovierungsklauseln unabhängig vom Zustand und Quotenabgeltungsklauseln unwirksam.
Besonders wichtig: Wurde die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergeben, ohne dass der Mieter dafür einen angemessenen Ausgleich erhalten hat, ist eine formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen unwirksam. Ist die Klausel unwirksam, muss der Mieter gar nicht renovieren. Für Vermieter kommt es deshalb auf zweierlei an – eine aktuelle, wirksame Vertragsgestaltung und ein sorgfältiges Übergabeprotokoll, das den Zustand bei Einzug belegt.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
