Was bedeutet Instandhaltung?
Im engeren Sinn meint Instandhaltung das Bewahren des Soll-Zustands: Wartung der Heizung, Reinigung der Dachrinnen, Erneuern von Dichtungen, Anstrich von Holzbauteilen. Schäden sollen gar nicht erst entstehen. Das Gegenstück ist die Instandsetzung, die einen bereits eingetretenen Mangel behebt. In der Technik wird der Begriff weiter gefasst: Die DIN 31051 versteht Instandhaltung als Oberbegriff für Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Verbesserung.
Das Wohnungseigentumsgesetz hat die Unterscheidung mit der Reform von 2020 aufgegeben und spricht einheitlich von Erhaltung (§ 13 Abs. 2, § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Auch das Mietrecht verwendet in § 555a BGB den Begriff der Erhaltungsmaßnahme. Für die Praxis bleibt die Unterscheidung dennoch hilfreich, weil sie zwei Arbeitsweisen beschreibt: planbar und regelmäßig oder anlassbezogen und oft dringend.
Kosten der Instandhaltung sind keine Betriebskosten und können nicht auf Wohnraummieter umgelegt werden (§ 1 Abs. 2 BetrKV); der Vermieter schuldet den vertragsgemäßen Zustand nach § 535 BGB aus der Miete. Eine Ausnahme bilden reine Wartungskosten, soweit die Betriebskostenverordnung sie nennt, etwa für Heizungsanlage und Aufzug. In der WEG werden Erhaltungsmaßnahmen aus dem laufenden Etat oder der Erhaltungsrücklage bezahlt.
Weiterführend
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
