Was bedeutet Mietverwaltung?
Bei der Mietverwaltung – auch Miethausverwaltung genannt – beauftragt der Eigentümer eines vermieteten Objekts eine Verwaltung damit, ihn in allen laufenden Angelegenheiten zu vertreten. Anders als die WEG-Verwaltung ist sie gesetzlich nicht geregelt. Inhalt und Umfang ergeben sich allein aus dem Verwaltervertrag und der erteilten Vollmacht; ein Beschluss ist nicht nötig, der Eigentümer entscheidet allein.
Zum üblichen Umfang gehören die kaufmännischen Aufgaben: Überwachung der Mieteingänge, Mahnwesen, Betriebskostenabrechnung, Mieterhöhungen, Kautionsverwaltung, Buchhaltung und Berichte an den Eigentümer. Hinzu kommen der Kontakt zu den Mietern, die Organisation von Mieterwechseln mit Abnahme und Neuvermietung sowie die technische Betreuung – Reparaturen beauftragen, Wartungen überwachen, das Objekt begehen.
Der Eigentümer bleibt Vermieter und Vertragspartner der Mieter; die Verwaltung handelt in seinem Namen. Grundlegende Entscheidungen – größere Investitionen, die Miethöhe bei Neuvermietung, Kündigungen – bleiben üblicherweise ihm vorbehalten oder werden über Freigabegrenzen geregelt. Wer gewerbsmäßig Wohnimmobilien für Dritte verwaltet, benötigt eine Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung und muss unter anderem eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Für einzelne vermietete Eigentumswohnungen gibt es die Sondereigentumsverwaltung.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
