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Glossar · Verwaltung

Rechnungslegung

Rechnungslegung ist die geordnete, belegte Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben, die ein Verwalter über fremdes Vermögen schuldet.

Was bedeutet Rechnungslegung?

Wer fremde Gelder verwaltet, muss darüber Rechenschaft ablegen. Nach § 259 BGB bedeutet das: eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorlegen und, soweit Belege üblich sind, diese beifügen. Für Verwalter von Eigentümergemeinschaften und Mietobjekten folgt die Pflicht aus dem Verwaltervertrag und dem Auftragsrecht (§ 666 BGB).

Von der Jahresabrechnung unterscheidet sich die Rechnungslegung in Zweck und Inhalt. Die Jahresabrechnung verteilt die Kosten eines Wirtschaftsjahres auf die einzelnen Eigentümer. Die Rechnungslegung dient der Kontrolle der Verwaltertätigkeit und enthält keine Einzelabrechnungen. Sie stellt den Geldfluss lückenlos dar – Anfangsbestände, alle Buchungen, Endbestände der Konten, offene Forderungen und Verbindlichkeiten – bezogen auf einen Stichtag.

Praktisch bedeutsam wird sie vor allem beim Ende des Verwalteramts. Scheidet ein Verwalter während des laufenden Jahres aus, schuldet er für den Zeitraum bis zu seinem Ausscheiden Rechnungslegung, damit die nachfolgende Verwaltung nahtlos weiterbuchen und später die Abrechnung erstellen kann. Die Gemeinschaft kann sie außerdem durch Beschluss verlangen, wenn Anlass besteht. Im Mietobjekt entspricht dem die regelmäßige Eigentümerabrechnung über das Objektkonto.

Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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