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Glossar · Miete

Kaution

Die Mietkaution sichert Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Sie darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen (§ 551 BGB).

Was bedeutet Kaution?

Eine Kaution schuldet der Mieter nur, wenn sie im Mietvertrag vereinbart ist. Für Wohnraum begrenzt § 551 BGB ihre Höhe auf das Dreifache der Monatsmiete ohne Betriebskostenvorauszahlungen oder -pauschale. Der Mieter darf eine Barkaution in drei gleichen Monatsraten zahlen; die erste ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die beiden weiteren mit den folgenden Mieten. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.

Der Vermieter muss das Geld getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut anlegen – zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz. Die Erträge stehen dem Mieter zu und erhöhen die Sicherheit. Die getrennte Anlage schützt die Kaution vor dem Zugriff von Gläubigern des Vermieters. Statt einer Barkaution können die Parteien andere Formen vereinbaren, etwa ein verpfändetes Sparbuch oder eine Bürgschaft.

Nach Ende des Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung rechnet der Vermieter über die Kaution ab. Eine starre gesetzliche Frist gibt es nicht; ihm steht eine angemessene Zeit zu, um Ansprüche zu prüfen. Für eine noch ausstehende Betriebskostenabrechnung darf er einen angemessenen Teilbetrag zurückhalten. Während der Mietzeit darf der Mieter die Kaution nicht „abwohnen“, indem er die letzten Mieten einbehält.

Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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