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Glossar · WEG

Sondereigentum

Sondereigentum ist das Alleineigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen innerhalb einer Eigentümergemeinschaft.

Was bedeutet Sondereigentum?

Sondereigentum ist der Teil des Wohnungseigentums, der einem Eigentümer allein gehört. Gegenstand sind nach § 5 Abs. 1 WEG die in der Teilungserklärung bestimmten Räume sowie die zu ihnen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass das gemeinschaftliche Eigentum oder das Recht eines anderen Eigentümers über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestalt des Gebäudes verändert wird.

Typischerweise gehören dazu nichttragende Innenwände, Innentüren, Bodenbeläge, Wand- und Deckenputz, Sanitärobjekte und die Leitungen ab der Abzweigung in die Wohnung. Nicht sondereigentumsfähig sind tragende Bauteile, die Gebäudehülle und gemeinschaftliche Anlagen. Seit der Reform kann Sondereigentum auch an Stellplätzen bestehen und auf Freiflächen wie Terrassen oder Gärten erstreckt werden (§ 3 WEG).

Mit seinem Sondereigentum kann jeder Eigentümer nach Belieben verfahren – es bewohnen, vermieten, umbauen –, soweit Gesetz, Vereinbarungen und Beschlüsse nicht entgegenstehen (§ 13 Abs. 1 WEG). Erhaltung und Kosten sind seine Sache. Er ist allerdings verpflichtet, sein Sondereigentum so instand zu halten und zu nutzen, dass anderen kein vermeidbarer Nachteil entsteht, und muss das Betreten dulden, wenn es für Arbeiten am Gemeinschaftseigentum nötig ist (§ 14 WEG).

Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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