Was bedeutet Nutzerwechselgebühr?
Zieht ein Mieter während des Abrechnungszeitraums aus, müssen Heiz-, Warmwasser- und oft auch Kaltwasserkosten zwischen Vor- und Nachmieter aufgeteilt werden. Der Messdienstleister liest dafür die Geräte zum Auszugstermin ab und erstellt in der Jahresabrechnung zwei getrennte Nutzerabrechnungen. Für diesen Mehraufwand stellt er eine Nutzerwechselgebühr in Rechnung.
Wer sie trägt, ist höchstrichterlich entschieden: Die Kosten des Nutzerwechsels sind keine Betriebskosten, weil sie nicht laufend entstehen, sondern einmalig aus Anlass des Auszugs. Sie gehören zu den Verwaltungskosten und bleiben grundsätzlich beim Vermieter. In die Betriebskostenabrechnung dürfen sie daher nicht eingestellt werden – weder beim ausziehenden noch beim einziehenden Mieter und erst recht nicht verteilt auf alle Bewohner des Hauses.
Ob eine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag die Gebühr wirksam auf den Mieter übertragen kann, wird unterschiedlich beurteilt; in Formularverträgen ist Vorsicht geboten. In der Praxis sollte die Verwaltung die Rechnung des Messdienstes prüfen, die Position aus den umlagefähigen Kosten herausnehmen und dem Eigentümer gesondert ausweisen. In der Eigentümergemeinschaft wird die Gebühr üblicherweise der Einheit zugeordnet, in der der Wechsel stattgefunden hat.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
