Was bedeutet Zwischenablesung?
Wechselt während des Abrechnungszeitraums der Nutzer einer Wohnung, muss der Verbrauch an Wärme und Warmwasser zwischen dem ausziehenden und dem einziehenden Nutzer aufgeteilt werden. § 9b der Heizkostenverordnung verpflichtet den Gebäudeeigentümer deshalb, die Erfassungsgeräte der betroffenen Räume zum Zeitpunkt des Wechsels abzulesen. Der so ermittelte Verbrauch wird jedem Nutzer direkt zugerechnet.
Die verbrauchsunabhängigen Kosten werden dagegen rechnerisch geteilt: beim Wärmeverbrauch nach Gradtagszahlen oder zeitanteilig, beim Warmwasser zeitanteilig. Ist eine Zwischenablesung nicht möglich oder lässt sie wegen des Zeitpunkts keine hinreichend genaue Ermittlung zu – etwa kurz nach Beginn der Heizperiode bei Verdunstungsgeräten –, werden die gesamten Kosten nach Gradtagszahlen oder zeitanteilig aufgeteilt. Abweichende vertragliche Regelungen lässt die Verordnung zu.
In der Praxis werden beim Auszug zusätzlich die Stände von Kaltwasser-, Strom- und Gaszählern festgehalten und im Übergabeprotokoll notiert, mit Zählernummer und Datum. Bei funkbasierten Geräten kann der Messdienst die Werte zum Stichtag aus der Ferne auslesen. Wichtig ist, dass die Verwaltung den Wechsel rechtzeitig meldet. Die dafür berechnete Gebühr des Messdienstes ist nicht als Betriebskosten umlagefähig. Auch Leerstandszeiten werden so abgegrenzt; ihren Anteil trägt der Eigentümer.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
