Was bedeutet Notgeschäftsführung?
Grundsätzlich entscheidet die Gemeinschaft durch Beschluss über Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum. Bei einem Rohrbruch, einem abgedeckten Dach nach Sturm oder einer ausgefallenen Heizung im Winter kann niemand auf die nächste Versammlung warten. Für solche Fälle gibt es zwei gesetzliche Befugnisse.
Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG berechtigt und verpflichtet, ohne Beschluss die Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Er kann also den Notdienst beauftragen, Wasser absperren lassen und die Schadstelle provisorisch sichern. Daneben darf jeder einzelne Wohnungseigentümer nach § 18 Abs. 3 WEG ohne Zustimmung der anderen das Notwendige veranlassen, um einen unmittelbar drohenden Schaden vom gemeinschaftlichen Eigentum abzuwenden. Die Kosten trägt in beiden Fällen die Gemeinschaft.
Gedeckt ist nur die Gefahrenabwehr, nicht die endgültige Sanierung. Wer nach einem Wasserschaden gleich das ganze Bad erneuern oder das Dach komplett neu eindecken lässt, überschreitet die Befugnis und riskiert, auf den Mehrkosten sitzen zu bleiben. Über die dauerhafte Instandsetzung entscheidet die Gemeinschaft anschließend regulär. Für Eigentümer gilt praktisch: Erst versuchen, den Verwalter zu erreichen – selbst handeln, wenn das nicht rechtzeitig gelingt, und alles dokumentieren.
Weiterführend
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
