Was bedeutet Betriebskostenabrechnung?
Hat der Mieter Vorauszahlungen auf die Betriebskosten vereinbart, muss der Vermieter darüber jährlich abrechnen (§ 556 Abs. 3 BGB). Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Kommt sie später, kann der Vermieter eine Nachzahlung nicht mehr verlangen – es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Ein Guthaben des Mieters bleibt dagegen geschuldet.
Inhaltlich muss die Abrechnung aus sich heraus nachvollziehbar sein. Nach der Rechtsprechung gehören dazu mindestens die Zusammenstellung der Gesamtkosten je Kostenart, die Angabe und – soweit nötig – Erläuterung des Umlageschlüssels, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen. Abgerechnet werden dürfen nur Kostenarten, deren Umlage im Mietvertrag vereinbart ist.
Der Mieter kann die zugrunde liegenden Belege einsehen und hat nach Zugang zwölf Monate Zeit, Einwendungen zu erheben. Für Heizung und Warmwasser gelten zusätzlich die Vorgaben der Heizkostenverordnung. Bei einer vermieteten Eigentumswohnung baut die Abrechnung auf der Jahresabrechnung der Gemeinschaft auf, darf aber nur die umlagefähigen Positionen übernehmen.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
