Was bedeutet Mietminderung?
Hat die Mietsache einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert, ist die Miete für diese Zeit kraft Gesetzes herabgesetzt (§ 536 BGB). Der Mieter muss die Minderung also nicht beantragen und der Vermieter ihr nicht zustimmen. Unerhebliche Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht. Auf ein Verschulden des Vermieters kommt es nicht an.
Voraussetzung ist, dass der Mieter den Mangel unverzüglich anzeigt (§ 536c BGB). Unterlässt er das und kann der Vermieter deshalb nicht abhelfen, verliert er insoweit das Minderungsrecht und kann sich schadensersatzpflichtig machen. Keine Minderung gibt es, wenn der Mieter den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder ihn selbst verursacht hat. Bei energetischen Modernisierungen ist die Minderung für die ersten drei Monate ausgeschlossen (§ 536 Abs. 1a BGB).
Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall – nach Art, Dauer und Ausmaß der Beeinträchtigung. Tabellen mit Gerichtsentscheidungen geben nur Anhaltspunkte. Berechnungsgrundlage ist nach der Rechtsprechung die Bruttomiete einschließlich der Betriebskosten. Mindert ein Mieter zu Unrecht oder zu hoch, entsteht ein Mietrückstand, der im äußersten Fall eine Kündigung rechtfertigen kann. Für Vermieter gilt deshalb: Mängelanzeigen zügig prüfen, dokumentieren und beheben.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
