Was bedeutet Mahnverfahren?
Zu trennen sind die außergerichtliche Mahnung und das gerichtliche Mahnverfahren. Die Mahnung ist die Aufforderung des Gläubigers, eine fällige Schuld zu begleichen. Bei Miete und Hausgeld ist die Fälligkeit kalendermäßig bestimmt, sodass der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug gerät (§ 286 Abs. 2 BGB). Eine Zahlungserinnerung ist trotzdem üblich und sinnvoll.
Das gerichtliche Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO ist ein vereinfachter Weg zum Vollstreckungstitel. Der Gläubiger beantragt beim zuständigen zentralen Mahngericht einen Mahnbescheid; das Gericht prüft nicht, ob die Forderung besteht. Der Schuldner kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch einlegen – dann geht die Sache auf Antrag ins streitige Verfahren über. Widerspricht er nicht, ergeht auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann.
Das Verfahren eignet sich für unstreitige Forderungen. Ist mit Einwänden zu rechnen, etwa einer Mietminderung, führt die Klage meist schneller zum Ziel. In der WEG gehört die Durchsetzung rückständiger Hausgelder zu den Aufgaben des Verwalters, weil Ausfälle von allen übrigen Eigentümern mitgetragen werden. Im Mietverhältnis ist neben der Forderung stets zu prüfen, ob der Rückstand bereits zur Kündigung berechtigt (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
