Was bedeutet Mietpreisbremse?
Die Mietpreisbremse ist in den §§ 556d bis 556g BGB geregelt. Sie gilt nicht überall, sondern nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmt hat. Dort darf die Miete zu Beginn eines neuen Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um zehn Prozent übersteigen. Ob eine Gemeinde erfasst ist, ergibt sich aus der jeweils geltenden Verordnung des Landes.
Das Gesetz kennt mehrere Ausnahmen. Nicht erfasst sind Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden, sowie die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung. Lag bereits die Miete des Vormieters über der Grenze, darf sie in dieser Höhe weiter vereinbart werden; auch zurückliegende Modernisierungen können einen Zuschlag rechtfertigen. Will sich der Vermieter auf eine Ausnahme berufen, muss er den Mieter vor Vertragsschluss unaufgefordert in Textform darüber informieren.
Verstößt die vereinbarte Miete gegen die Grenze, bleibt der Vertrag wirksam, aber der übersteigende Teil ist nicht geschuldet. Der Mieter muss den Verstoß rügen und kann zu viel gezahlte Beträge nach Maßgabe des Gesetzes zurückfordern. Von der Mietpreisbremse zu unterscheiden ist die Kappungsgrenze, die Erhöhungen im laufenden Mietverhältnis begrenzt.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
