Was bedeutet Hausgeld?
Das Gesetz kennt das Wort Hausgeld nicht; es spricht in § 28 Abs. 1 WEG von Vorschüssen zur Kostentragung und zu den Rücklagen. Gemeint ist die regelmäßige Zahlung, mit der jeder Eigentümer seinen Anteil an den Kosten des Gemeinschaftseigentums vorfinanziert. Grundlage ist der Wirtschaftsplan, auf dessen Basis die Eigentümer die Höhe der Vorschüsse beschließen.
Das Hausgeld setzt sich aus drei Gruppen zusammen: den Betriebskosten des Gebäudes wie Wasser, Müll, Versicherung und Hausmeister, den nicht umlagefähigen Kosten wie Verwaltervergütung, Kontoführung und laufenden Reparaturen sowie der Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Verteilt wird nach Miteigentumsanteilen, soweit nicht ein anderer Schlüssel vereinbart oder beschlossen ist. Die Fälligkeit legt die Gemeinschaft durch Beschluss fest (§ 28 Abs. 3 WEG) – üblich ist die monatliche Zahlung im Voraus.
Hausgeld ist nicht dasselbe wie Nebenkosten: Ein vermietender Eigentümer kann nur den umlagefähigen Teil an seinen Mieter weitergeben. Gezahlt werden muss auch bei Leerstand, und eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen ist nur in engen Grenzen möglich, weil die Gemeinschaft auf pünktliche Zahlungen angewiesen ist. Am Jahresende zeigt die Jahresabrechnung, ob Vorschüsse und tatsächliche Kosten übereinstimmen.
Weiterführend
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
