Was bedeutet Jahresabrechnung?
Nach Ablauf des Kalenderjahres stellt der Verwalter eine Abrechnung über den Wirtschaftsplan auf (§ 28 Abs. 2 WEG). Sie ist eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung: Erfasst wird, was im Abrechnungsjahr tatsächlich auf den Konten der Gemeinschaft ein- und abgeflossen ist. Eine Ausnahme gilt für die Heizkosten, die nach der Heizkostenverordnung verbrauchsbezogen abzurechnen sind.
Die Abrechnung besteht aus der Gesamtabrechnung für die Gemeinschaft und den Einzelabrechnungen für jede Einheit, in denen die Kosten nach den geltenden Schlüsseln verteilt werden. Beschlossen wird seit der Reform nicht mehr das Rechenwerk selbst, sondern nur das Ergebnis: die Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse, also die Abrechnungsspitze. Fehler in der Darstellung führen deshalb nur dann zur Anfechtbarkeit, wenn sie sich auf diese Beträge auswirken.
Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht; die Abrechnung soll so rechtzeitig vorliegen, dass in der ersten Jahreshälfte darüber beschlossen werden kann. Der Verwaltungsbeirat soll sie vorab prüfen. Ergänzt wird sie durch den Vermögensbericht. Von der Betriebskostenabrechnung für Mieter ist sie zu unterscheiden: Sie enthält auch Kosten, die nicht umlagefähig sind.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
