Was bedeutet Hausgeldrückstand?
Die Wohnungseigentümer beschließen auf Grundlage des Wirtschaftsplans Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen (§ 28 Abs. 1 WEG). Zahlt ein Eigentümer dieses Hausgeld, eine Nachzahlung aus der Jahresabrechnung oder eine Sonderumlage nicht bei Fälligkeit, gerät er in Rückstand. Gläubigerin ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht der einzelne Miteigentümer und nicht der Verwalter.
Rückstände treffen die Gemeinschaft unmittelbar, weil sie ihre laufenden Rechnungen aus den Vorschüssen bezahlt. Der Verwalter überwacht deshalb die Zahlungseingänge, mahnt und leitet nach den Vorgaben der Gemeinschaft die gerichtliche Durchsetzung ein – über das Mahnverfahren oder eine Zahlungsklage. Einwände gegen die Höhe der Abrechnung berechtigen in der Regel nicht dazu, beschlossene Zahlungen zurückzuhalten.
Das Gesetz gibt der Gemeinschaft wirksame Mittel an die Hand. In der Zwangsversteigerung der Wohnung genießen Hausgeldforderungen in begrenztem Umfang ein Vorrecht vor Grundpfandgläubigern (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG). Bei schweren und anhaltenden Pflichtverletzungen kann nach vorheriger Abmahnung sogar die Entziehung des Wohnungseigentums verlangt werden (§ 17 WEG). Beim Verkauf einer Wohnung haftet der Erwerber grundsätzlich nur für Beträge, die nach seinem Eigentumserwerb fällig werden.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
