Was bedeutet Wirtschaftsplan?
Der Verwalter stellt für jedes Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan auf (§ 28 Abs. 1 WEG). Er enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft, die geplante Zuführung zur Erhaltungsrücklage und die Verteilung auf die einzelnen Einheiten. Er besteht deshalb aus einem Gesamtplan und Einzelplänen, aus denen jeder Eigentümer seinen Betrag ablesen kann.
Beschlossen wird – wie bei der Jahresabrechnung – nicht das Zahlenwerk, sondern das Ergebnis: die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen. Erst dieser Beschluss begründet die Pflicht zur Zahlung des Hausgelds. Sinnvoll ist der Zusatz, dass der Plan bis zum Beschluss eines neuen fortgilt; sonst fehlt zu Beginn des Folgejahres die Grundlage für die Zahlungen. Der Verwaltungsbeirat soll den Entwurf vorher prüfen.
Ein guter Wirtschaftsplan schreibt nicht einfach die Vorjahreszahlen fort. Er berücksichtigt absehbare Preisänderungen bei Energie, Versicherung und Dienstleistungen, geplante Erhaltungsmaßnahmen und eine Rücklagenzuführung, die zum Zustand des Gebäudes passt. Ist er zu knapp kalkuliert, drohen Nachzahlungen oder Liquiditätsengpässe im laufenden Jahr; ist er deutlich zu hoch, bindet er unnötig Geld der Eigentümer. Zeigt sich unterjährig eine Lücke, kann die Gemeinschaft die Vorschüsse anpassen oder eine Sonderumlage beschließen.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
