WEG-Verwaltung
Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan für Ihre WEG
Einmal im Jahr wird in jeder Gemeinschaft abgerechnet und neu geplant. Wir erstellen beide Rechenwerke, lassen sie vom Beirat prüfen und legen sie der Versammlung so vor, dass jeder Eigentümer seine Zahlen wiederfindet.

Kurz erklärt
Der Wirtschaftsplan ist die Vorschau auf Einnahmen und Ausgaben eines Wirtschaftsjahres und Grundlage der Hausgeldvorschüsse. Die Jahresabrechnung stellt nach Ablauf des Jahres die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben zusammen; die Eigentümer beschließen daraufhin über Nachschüsse oder die Anpassung der Vorschüsse (§ 28 WEG).
Leistungsumfang
Das ist enthalten
- Laufende Buchführung mit Zuordnung jedes Belegs zu einer Kostenart
- Gesamtabrechnung und Einzelabrechnung je Einheit
- Anwendung der Verteilerschlüssel aus Gemeinschaftsordnung und Beschlüssen
- Einbindung der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung
- Vermögensbericht mit Stand der Erhaltungsrücklage
- Belegprüfung mit dem Verwaltungsbeirat vor der Versammlung
- Wirtschaftsplan mit Vorschlag für die neuen Hausgeldvorschüsse
01
Vom Kontoauszug zur Abrechnung: unser Jahresablauf
Die Abrechnung entsteht nicht erst im Frühjahr. Jede Rechnung wird über das Jahr hinweg geprüft, bezahlt und einer Kostenart zugeordnet – Versicherung, Hausmeister, Wasser, Erhaltung. Nach dem Ende des Wirtschaftsjahres, in den meisten Gemeinschaften ist das der 31. Dezember, schließen wir die Konten ab, warten die Ablesewerte und die Heizkostenabrechnung des Messdienstes ab und stellen die Gesamtabrechnung auf.
Daraus leiten wir für jede Wohnung die Einzelabrechnung ab. Maßgeblich ist der Schlüssel, der für die jeweilige Kostenart gilt: Miteigentumsanteile, wenn nichts anderes vereinbart oder beschlossen wurde, sonst etwa Wohnfläche, Einheiten oder Verbrauch. Welche Angaben eine Abrechnung enthalten muss und wo typische Fehler liegen, erklärt der Ratgeber zur WEG-Jahresabrechnung.
02
Belegprüfung durch den Beirat – und was Sie als Eigentümer sehen
Bevor die Abrechnung in die Versammlung geht, soll der Verwaltungsbeirat sie prüfen und mit einer Stellungnahme versehen. Wir legen ihm dafür Belege, Kontoauszüge und die Abrechnung vor und klären Rückfragen, bevor die Einladung verschickt wird. Hat Ihre Gemeinschaft keinen Beirat, bieten wir die Belegeinsicht interessierten Eigentümern an; ein Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen hat ohnehin jeder Wohnungseigentümer.
Mit der Einladung erhalten Sie Ihre Einzelabrechnung, die Gesamtabrechnung und den Vermögensbericht. Dieser weist den Stand der Rücklagen und das wesentliche Gemeinschaftsvermögen aus, also auch offene Forderungen gegen säumige Eigentümer und Verbindlichkeiten. So erkennen Sie nicht nur, was das Jahr gekostet hat, sondern auch, wie die Gemeinschaft finanziell dasteht.
03
Was genau beschließt die Versammlung?
Seit der WEG-Reform wird nicht mehr das Zahlenwerk als solches genehmigt. Beschlossen werden die Zahlungspflichten, die sich daraus ergeben: beim Wirtschaftsplan die Vorschüsse, bei der Jahresabrechnung die Nachschüsse oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Diese Differenz zwischen Soll-Vorschuss und tatsächlichem Kostenanteil wird Abrechnungsspitze genannt.
Für den neuen Wirtschaftsplan schlagen wir Ansätze vor, die sich am abgelaufenen Jahr und an bekannten Veränderungen orientieren – neue Versicherungsprämie, geänderter Wartungsvertrag, geplante Maßnahmen. Über die Höhe der Rücklagenzuführung und darüber, ob ein Posten großzügiger angesetzt wird, entscheiden Sie als Eigentümer. Wir stellen dar, was die jeweilige Entscheidung für das monatliche Hausgeld bedeutet.
FAQ
Jahresabrechnung & Wirtschaftsplan – häufige Fragen
Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an unter 05341 288 479 - 0 oder nutzen Sie das Rückruf-Formular.
Das Gesetz nennt keinen festen Stichtag, verlangt die Abrechnung aber nach Ablauf des Kalenderjahres. In der Praxis hängt der Zeitpunkt davon ab, wann die Heizkostenabrechnung des Messdienstes und die letzten Versorgerrechnungen vorliegen. Wir planen die Versammlung so, dass die Abrechnung vorher vom Beirat geprüft werden kann.
Weil die Kosten nach Schlüsseln verteilt werden, die für jede Wohnung unterschiedliche Werte ergeben: Miteigentumsanteil, Wohnfläche oder gemessener Verbrauch bei Heizung und Wasser. Dazu kommen unterschiedlich hohe Vorschüsse. In der Einzelabrechnung weisen wir je Kostenart den Schlüssel und Ihren Anteil aus.
Nicht unverändert. Die Jahresabrechnung enthält Positionen, die ein Mieter nicht tragen muss, etwa die Verwaltervergütung und die Zuführung zur Erhaltungsrücklage. Für die Betriebskostenabrechnung müssen die umlagefähigen Kosten herausgezogen und nach dem Schlüssel des Mietvertrags verteilt werden. Für vermietete Wohnungen übernehmen wir das im Rahmen der Sondereigentumsverwaltung.
Dann werden die Nachschüsse nicht fällig und Guthaben nicht ausgezahlt; die bisherigen Vorschüsse laufen weiter. Wir klären die offenen Punkte, überarbeiten die Abrechnung, wenn sie tatsächlich fehlerhaft ist, und legen sie erneut vor – in einer weiteren Versammlung oder, wenn die Voraussetzungen vorliegen, im Umlaufverfahren.
Ratgeber
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