Das Wichtigste in Kürze
Die Räum- und Streupflicht für Gehwege übertragen die Gemeinden in Niedersachsen durch Satzung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Zeiten und Umfang ergeben sich aus der Satzung der jeweiligen Kommune. Der Eigentümer kann die Aufgabe auf Mieter oder einen Dienstleister übertragen, muss die Ausführung aber weiterhin kontrollieren.

Der erste Schnee fällt selten zu einem günstigen Zeitpunkt. Wer dann erst klären muss, wer eigentlich zuständig ist, hat ein Problem – denn bei einem Sturz auf dem ungeräumten Gehweg kommt es nicht darauf an, was im Haus gewohnheitsmäßig gehandhabt wurde, sondern darauf, was geregelt und nachweisbar erledigt war. Für Eigentümer, Vermieter und Gemeinschaften lohnt es sich deshalb, den Winterdienst im Herbst zu ordnen.
Woraus ergibt sich die Räum- und Streupflicht?
Zwei Bereiche sind zu unterscheiden. Für die Flächen auf dem eigenen Grundstück – Hauszugang, Hof, Wege zu Mülltonnen und Stellplätzen – folgt die Pflicht aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers. Für den öffentlichen Gehweg vor dem Grundstück wäre an sich die Gemeinde zuständig. Das Niedersächsische Straßengesetz erlaubt den Gemeinden jedoch, die Reinigungspflicht einschließlich des Winterdienstes durch Satzung auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke zu übertragen. Davon machen die Kommunen in aller Regel Gebrauch.
Die Einzelheiten stehen deshalb nicht in einem Bundesgesetz, sondern in der Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Sie legt fest, zu welchen Zeiten geräumt sein muss, in welcher Breite, wohin der Schnee geschoben werden darf und welche Streumittel zulässig sind. Wer Objekte in mehreren Kommunen besitzt – etwa in Salzgitter und im Landkreis Wolfenbüttel –, muss mit unterschiedlichen Regelungen rechnen und sollte jede Satzung einzeln lesen.
Wann und wie muss geräumt werden?
Die Satzungen ähneln sich in den Grundzügen. Üblich ist, dass Gehwege an Werktagen ab dem frühen Morgen – häufig ab etwa 7 Uhr – und an Sonn- und Feiertagen ein bis zwei Stunden später begehbar sein müssen, jeweils bis in den Abend, oft bis etwa 20 Uhr. Verbindlich sind allein die Zeiten der örtlichen Satzung. Fällt tagsüber weiter Schnee oder bildet sich erneut Glätte, muss wiederholt geräumt und gestreut werden.
| Regelungspunkt | Üblich ist … | Worauf zu achten ist |
|---|---|---|
| Zeitraum | Vom frühen Morgen bis in den Abend, sonn- und feiertags späterer Beginn | Bei Publikumsverkehr können sich längere Zeiten ergeben |
| Räumbreite | Ein Streifen, auf dem zwei Fußgänger aneinander vorbeikommen | Viele Satzungen nennen eine Mindestbreite |
| Streumittel | Abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Granulat | Streusalz ist häufig verboten oder nur ausnahmsweise erlaubt |
| Schneeablage | Am Gehwegrand, ohne Einläufe und Hydranten zu verdecken | Nicht auf die Fahrbahn oder zum Nachbarn schieben |
| Eckgrundstücke und Haltestellen | Zusätzliche Flächen wie Übergänge freihalten | Umfang ergibt sich aus der Satzung |
Unmögliches wird nicht verlangt. Während eines anhaltenden starken Schneefalls oder bei Eisregen muss nicht fortlaufend gestreut werden, wenn das erkennbar wirkungslos wäre. Sobald die Wetterlage es zulässt, ist jedoch in angemessener Zeit zu handeln. Auch vorbeugendes Streuen kann geboten sein, wenn Glätte konkret absehbar ist.
Kann der Vermieter den Winterdienst auf Mieter übertragen?
Ja, aber nur durch eine eindeutige Vereinbarung im Mietvertrag. Es genügt nicht, dass die Mieter im Erdgeschoss „das schon immer gemacht haben“, und ein bloßer Aushang im Treppenhaus begründet keine Pflicht. Auch eine Hausordnung verpflichtet die Mieter nur dann zum Winterdienst, wenn sie wirksam Bestandteil des Mietvertrags geworden ist und die Regelung dort für den Mieter klar erkennbar war. Eine nachträglich einseitig geänderte Hausordnung kann den Winterdienst nicht neu auferlegen.
Bei mehreren Mietparteien braucht es einen nachvollziehbaren Plan, der regelt, wer in welcher Woche zuständig ist. Zu bedenken ist außerdem, was geschieht, wenn Mieter die Aufgabe aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht selbst erfüllen können oder berufsbedingt morgens nicht vor Ort sind: Sie müssen dann grundsätzlich für Ersatz sorgen, was in der Praxis häufig nicht geschieht. Viele Vermieter größerer Häuser beauftragen deshalb von vornherein einen Dienstleister.
In der Wohnungseigentümergemeinschaft gilt eine Besonderheit: Die einzelnen Eigentümer können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht durch bloßen Mehrheitsbeschluss verpflichtet werden, selbst Schnee zu räumen. Die Gemeinschaft kann den Winterdienst aber durch Beschluss an einen Dienstleister vergeben und die Kosten nach dem geltenden Schlüssel verteilen.
Wer haftet, wenn jemand stürzt?
Zunächst derjenige, der räumen musste und es nicht getan hat. Ist die Pflicht wirksam auf einen Mieter oder Dienstleister übertragen, haftet in erster Linie dieser. Der Eigentümer bleibt jedoch in der Verantwortung, wenn er seine Kontrollpflicht verletzt hat – wenn er also wusste oder hätte wissen müssen, dass nicht oder nur unzuverlässig geräumt wird, und nichts unternommen hat.
Die Folgen eines Sturzes können erheblich sein: Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Behandlungskosten, die die Krankenkasse beim Verantwortlichen zurückfordert. Dem Gestürzten kann ein Mitverschulden angerechnet werden, wenn er erkennbare Glätte ignoriert oder ungeeignetes Schuhwerk getragen hat – darauf verlassen sollte sich niemand. Unverzichtbar ist eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung; Mieter, die räumen, sollten eine private Haftpflichtversicherung haben.
Zur Winterpflicht gehört auch der Blick nach oben. Bei Tauwetter können Dachlawinen und Eiszapfen zur Gefahr werden. Ob Schneefanggitter erforderlich sind, hängt von Dachneigung, Lage und örtlichen Vorschriften ab; bei erkennbarer Gefahr sind zumindest Warnhinweise und Absperrungen angezeigt.
Was sollte vor dem ersten Frost erledigt sein?
- Aktuelle Straßenreinigungssatzung der Kommune gelesen und Zeiten notiert
- Zuständigkeit je Fläche festgelegt: Gehweg, Hauszugang, Hof, Mülltonnenplatz, Stellplätze
- Vertrag mit dem Winterdienst geprüft: Flächen, Einsatzzeiten, Nachweisführung
- Bei Übertragung auf Mieter: Klausel im Mietvertrag vorhanden und Räumplan ausgehängt
- Streugut und Geräte vorhanden und für alle Zuständigen zugänglich
- Außenbeleuchtung, Handläufe und Dachentwässerung kontrolliert
- Einsatzprotokolle des Dienstleisters werden abgelegt
- Haftpflichtversicherung besteht und die Police ist aktuell
Die Kosten eines beauftragten Winterdienstes gehören zu den Kosten der Straßenreinigung und sind damit Betriebskosten, die bei entsprechender Vereinbarung auf die Mieter umgelegt werden können. Das gilt auch für Streugut. Näheres steht im Beitrag zu den umlagefähigen Nebenkosten.
Winterdienst verlässlich organisieren
Für die von uns betreuten Objekte klären wir vor der Saison, welche Flächen betroffen sind und was die örtliche Satzung verlangt, holen Angebote geeigneter Dienstleister ein und achten darauf, dass Einsätze nachvollziehbar dokumentiert werden. Das ist Teil der Handwerkerkoordination im technischen Gebäudemanagement. Für auswärtige Eigentümer, die im Winter nicht selbst nachsehen können, ist eine solche Regelung besonders wichtig.
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Technisches Gebäudemanagement
Werterhalt durch vorausschauende Instandhaltung.
