Was bedeutet Beschluss?
Durch Beschluss regeln die Wohnungseigentümer die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums, soweit das Gesetz oder eine Vereinbarung ihnen dafür die Kompetenz gibt (§ 19 Abs. 1 WEG). Gefasst wird er in der Eigentümerversammlung oder im schriftlichen Verfahren als Umlaufbeschluss. In der Regel entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG); Enthaltungen zählen dabei nicht mit.
Wirksam wird ein Beschluss erst mit der Feststellung und Verkündung des Ergebnisses durch den Versammlungsleiter. Er bindet dann alle Eigentümer und wirkt auch gegenüber späteren Erwerbern, ohne dass er im Grundbuch stehen muss – Beschlüsse aufgrund einer vereinbarten Öffnungsklausel ausgenommen (§ 10 Abs. 3 WEG). Nachlesen lässt er sich in der Beschluss-Sammlung.
Zu unterscheiden sind anfechtbare und nichtige Beschlüsse. Ein fehlerhafter Beschluss bleibt gültig, solange ihn kein Gericht auf eine fristgerechte Anfechtungsklage hin aufhebt. Nichtig ist ein Beschluss dagegen, wenn er gegen zwingendes Recht verstößt oder die Gemeinschaft für den Gegenstand gar keine Beschlusskompetenz hat – dann entfaltet er von Anfang an keine Wirkung. Vom Beschluss abzugrenzen ist die Vereinbarung, der alle Eigentümer zustimmen müssen.
Weiterführend
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
