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Glossar · Technik

Winterdienst

Winterdienst umfasst das Räumen und Streuen von Gehwegen und Zugängen bei Schnee und Glätte. Verantwortlich ist zunächst der Grundstückseigentümer.

Was bedeutet Winterdienst?

Der Winterdienst ist ein Teil der Verkehrssicherungspflicht. Auf dem eigenen Grundstück – Hauszugang, Wege zu Mülltonnen und Stellplätzen, Treppen – folgt die Pflicht aus dem allgemeinen Haftungsrecht. Für den öffentlichen Gehweg vor dem Haus übertragen die Gemeinden sie in aller Regel durch Satzung auf die Anlieger. Die Satzung bestimmt auch, zu welchen Tageszeiten und in welcher Breite geräumt werden muss und welche Streumittel erlaubt sind.

Der Eigentümer kann die Aufgabe weitergeben: an einen Hausmeister, ein Dienstleistungsunternehmen oder an die Mieter. Eine Übertragung auf Mieter setzt eine klare Regelung im Mietvertrag voraus; ein bloßer Aushang oder die Hausordnung allein genügt in der Regel nicht. In jedem Fall bleibt beim Eigentümer – in der Eigentümergemeinschaft bei der Gemeinschaft – die Pflicht, die Ausführung zu überwachen. Wer nie kontrolliert, haftet bei einem Sturz unter Umständen trotz Übertragung.

Die Kosten eines beauftragten Winterdienstes gehören zu den Betriebskosten und können bei entsprechender Vereinbarung auf die Mieter umgelegt werden; die Betriebskostenverordnung ordnet sie der Straßenreinigung zu. Ratsam ist eine Dokumentation der Einsätze mit Datum und Uhrzeit, die im Schadensfall als Nachweis dient. Auch die Haftpflichtversicherung des Gebäudes sollte das Risiko abdecken.

Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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