Was bedeutet Wohnungseigentümergemeinschaft?
Das Gesetz nennt sie Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; im Alltag hat sich die Abkürzung WEG eingebürgert, die zugleich für das Wohnungseigentumsgesetz steht. Mitglied ist kraft Gesetzes jeder, der als Eigentümer einer Einheit im Grundbuch eingetragen ist. Ein Austritt ist nicht möglich – die Mitgliedschaft endet nur mit der Übertragung des Eigentums.
Die Gemeinschaft ist rechtsfähig (§ 9a Abs. 1 WEG). Sie kann Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden. Sie entsteht mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher, also auch schon dann, wenn noch alle Einheiten dem aufteilenden Eigentümer gehören. Ihr gehört das Gemeinschaftsvermögen – Bankguthaben, Rücklagen, Forderungen. Das Gebäude und das Grundstück dagegen stehen im Miteigentum der einzelnen Eigentümer, nicht im Eigentum der Gemeinschaft.
Seit der Reform von 2020 liegt die gesamte Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bei der Gemeinschaft. Sie handelt durch zwei Organe: die Eigentümerversammlung als Willensbildungsorgan und den Verwalter als Vertretungsorgan; der Verwaltungsbeirat kann hinzukommen. Ansprüche auf ordnungsmäßige Verwaltung richten sich gegen die Gemeinschaft, nicht gegen den Verwalter persönlich. Für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft haftet jeder Eigentümer Gläubigern gegenüber nur nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils (§ 9a Abs. 4 WEG).
Weiterführend
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
