Was bedeutet Zertifizierter Verwalter?
Die Bezeichnung ist gesetzlich definiert. Als zertifizierter Verwalter darf sich nach § 26a WEG bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Einzelheiten zu Prüfung und Inhalten regelt die Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung. Bestimmte Qualifikationen sind gleichgestellt, darunter die Befähigung zum Richteramt, eine abgeschlossene Ausbildung als Immobilienkaufmann oder -kauffrau und ein Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt.
Die Bestellung eines zertifizierten Verwalters gehört seit dem 1. Dezember 2023 zur ordnungsmäßigen Verwaltung (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG). Jeder Wohnungseigentümer kann sie also verlangen. Eine Ausnahme gilt für kleine Anlagen mit weniger als neun Sondereigentumsrechten, wenn ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangt.
Bei Verwaltungsunternehmen kommt es auf die Personen an, die unmittelbar mit Aufgaben der WEG-Verwaltung betraut sind. Die Zertifizierung ist ein Mindestnachweis von Fachkenntnis, keine Aussage über Erreichbarkeit, Sorgfalt oder Arbeitsweise im Alltag. Neben ihr bestehen die gewerberechtlichen Anforderungen: Wohnimmobilienverwalter benötigen eine Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung und unterliegen einer regelmäßigen Weiterbildungspflicht. Für die Mietverwaltung gibt es keinen vergleichbaren Anspruch auf Zertifizierung.
Weiterführend
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
