Was bedeutet Zeitmietvertrag?
Wohnraummietverträge laufen im Normalfall unbefristet. Eine Befristung lässt § 575 BGB nur zu, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für sich, Familienangehörige oder Angehörige seines Haushalts nutzen will, wenn er sie beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Arbeiten durch ein fortbestehendes Mietverhältnis erheblich erschwert würden, oder wenn er sie an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will.
Der Grund muss dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden. Fehlt die Mitteilung oder liegt keiner der gesetzlichen Gründe vor, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Frühestens vier Monate vor Ablauf kann der Mieter Auskunft verlangen, ob der Grund noch besteht. Verzögert sich die geplante Verwendung, kann er eine entsprechende Verlängerung verlangen; entfällt der Grund, eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit.
Während der Laufzeit ist die ordentliche Kündigung für beide Seiten ausgeschlossen; nur die außerordentliche Kündigung bleibt möglich. Wer lediglich für eine gewisse Zeit Planungssicherheit sucht, ohne einen Befristungsgrund zu haben, kann in einem unbefristeten Vertrag einen beiderseitigen Kündigungsverzicht vereinbaren, der in Formularverträgen nur für einen begrenzten Zeitraum wirksam ist. Für Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch gelten Sonderregeln.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
