Was bedeutet WEG-Verwaltung?
Die WEG-Verwaltung betrifft das, was allen Eigentümern gemeinsam gehört: Grundstück, Gebäudehülle, Treppenhaus, Technik und das Geld der Gemeinschaft. Die Verwaltung obliegt nach § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; sie handelt durch den Verwalter, den die Eigentümer durch Beschluss bestellen. Seine Aufgaben und Befugnisse ergeben sich aus dem Gesetz, den Beschlüssen und dem Verwaltervertrag.
Üblich ist die Gliederung in drei Bereiche. Kaufmännisch: Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht erstellen, Hausgelder einziehen und anmahnen, Konten und Rücklagen führen, Rechnungen prüfen und bezahlen. Technisch: das Gebäude begehen, Wartungen überwachen, Reparaturen beauftragen, Angebote für größere Maßnahmen einholen. Organisatorisch und rechtlich: die Eigentümerversammlung vorbereiten und leiten, Beschlüsse umsetzen, die Beschluss-Sammlung führen, Versicherungen und Verträge verwalten.
Nicht zuständig ist der WEG-Verwalter für das Sondereigentum – also weder für Reparaturen innerhalb der Wohnung noch für die Mieter einzelner Eigentümer. Dafür gibt es die Sondereigentumsverwaltung. Auch von der Mietverwaltung eines ganzen Hauses unterscheidet sich die WEG-Verwaltung grundlegend: Dort entscheidet ein Eigentümer allein, hier müssen viele Eigentümer zu gemeinsamen Beschlüssen kommen. Der Verwalter bereitet diese Entscheidungen vor und führt sie aus; er trifft sie nicht selbst.
Weiterführend
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
