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Glossar · Recht & Finanzen

Zwangsverwaltung

Bei der Zwangsverwaltung zieht ein gerichtlich bestellter Verwalter die Erträge einer Immobilie ein, um daraus Gläubiger zu befriedigen.

Was bedeutet Zwangsverwaltung?

Die Zwangsverwaltung ist eine Form der Zwangsvollstreckung in Grundstücke (§§ 146 ff. ZVG). Anders als bei der Zwangsversteigerung wird das Objekt nicht verwertet, sondern bewirtschaftet: Ein Gläubiger – häufig die finanzierende Bank, bei Eigentumswohnungen auch die Eigentümergemeinschaft wegen rückständigen Hausgelds – beantragt sie beim Amtsgericht. Das Gericht ordnet die Beschlagnahme an und bestellt einen Zwangsverwalter.

Mit der Beschlagnahme verliert der Eigentümer die Befugnis, das Objekt zu verwalten und zu nutzen. Der Zwangsverwalter nimmt es in Besitz, tritt in bestehende Mietverträge ein, zieht die Mieten ein, kann leer stehende Flächen vermieten und sorgt für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung. Mieter dürfen nach entsprechender Mitteilung nur noch an ihn zahlen. Aus den Einnahmen bestreitet er zunächst die laufenden Ausgaben der Verwaltung und Bewirtschaftung, den Überschuss verteilt er nach einem vom Gericht aufgestellten Plan an die Gläubiger.

Für eine Eigentümergemeinschaft hat das praktische Folgen: Ansprechpartner für die betroffene Wohnung ist der Zwangsverwalter. Er nimmt in der Regel die Rechte des Eigentümers in der Versammlung wahr und hat das laufende Hausgeld aus den Erträgen der Wohnung zu zahlen. Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums durch den WEG-Verwalter bleibt davon unberührt. Die Zwangsverwaltung endet durch Aufhebungsbeschluss des Gerichts.

Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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