Was bedeutet Verwaltervertrag?
Rechtlich ist der Verwaltervertrag ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB). In der WEG-Verwaltung wird er zwischen dem Verwalter und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geschlossen – nicht mit den einzelnen Eigentümern. Er steht neben der Bestellung: Der Beschluss macht jemanden zum Verwalter, der Vertrag legt fest, zu welchen Bedingungen er arbeitet. In der Mietverwaltung schließt der Eigentümer den Vertrag selbst.
Geregelt werden üblicherweise der Leistungsumfang, die Vergütung, die Laufzeit, Vollmachten, Wertgrenzen für Aufträge ohne Rückfrage und die Haftung. Bei der Vergütung wird zwischen der Grundvergütung für die laufenden Aufgaben und Sondervergütungen für zusätzliche Leistungen unterschieden – etwa außerordentliche Versammlungen, die Begleitung größerer Baumaßnahmen oder Mahnungen. Ein guter Vertrag grenzt beides klar ab, damit erkennbar ist, was im Grundpreis enthalten ist.
Die Laufzeit kann in der WEG die Bestellungsdauer nicht überschreiten. Wird der Verwalter abberufen, endet der Vertrag spätestens sechs Monate danach (§ 26 Abs. 3 WEG). Vorformulierte Verträge unterliegen der AGB-Kontrolle; Klauseln, die die Gemeinschaft unangemessen benachteiligen, sind unwirksam. Vor dem Abschluss sollten Beirat oder Eigentümer den Entwurf prüfen und Angebote anhand des Leistungsumfangs vergleichen, nicht allein anhand des Preises.
Weiterführend
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