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Glossar · WEG

Verwalterbestellung

Die Verwalterbestellung ist der Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer einen Verwalter in sein Amt berufen – für höchstens fünf Jahre.

Was bedeutet Verwalterbestellung?

Über die Bestellung des Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer mit einfacher Mehrheit (§ 26 Abs. 1 WEG). Die Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre erfolgen, bei der ersten Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum auf höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG). Eine wiederholte Bestellung ist zulässig, der Beschluss darüber kann aber frühestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefasst werden. Eine automatische Verlängerung gibt es nicht.

Die Bestellung ist vom Verwaltervertrag zu unterscheiden. Der Beschluss verleiht das Amt mit den gesetzlichen Befugnissen; der Vertrag regelt Vergütung, Leistungsumfang und Haftung. Wirksam wird die Bestellung, wenn der Gewählte sie annimmt. Üblich ist, dass vor der Abstimmung mehrere Angebote vorliegen und die Eckdaten des Vertrags bekannt sind – andernfalls kann der Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen.

Verwalter kann eine natürliche Person oder eine Gesellschaft sein, auch ein Wohnungseigentümer. Seit dem 1. Dezember 2023 kann jeder Eigentümer grundsätzlich verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird. Gegenüber dem Grundbuchamt und Banken wird die Verwaltereigenschaft durch die Niederschrift über den Bestellungsbeschluss mit öffentlich beglaubigten Unterschriften nachgewiesen (§ 26 Abs. 4 WEG). Fehlt ein Verwalter, vertreten alle Eigentümer die Gemeinschaft gemeinschaftlich.

Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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