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Glossar · Miete

Indexmiete

Bei der Indexmiete folgt die Miete dem Verbraucherpreisindex für Deutschland. Erhöhungen sind frühestens nach jeweils einem Jahr möglich.

Was bedeutet Indexmiete?

Die Indexmiete ist in § 557b BGB geregelt. Vermieter und Mieter vereinbaren schriftlich, dass sich die Miete nach dem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland richtet – dem Verbraucherpreisindex. Steigt der Index, kann der Vermieter die Miete im selben Verhältnis anheben; sinkt er, kann der Mieter eine Senkung verlangen.

Die Anpassung geschieht nicht automatisch. Der Vermieter muss sie in Textform erklären und dabei die eingetretene Änderung des Index sowie die neue Miete oder den Erhöhungsbetrag angeben. Zwischen zwei Anpassungen muss die Miete mindestens ein Jahr unverändert geblieben sein. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung zu zahlen.

Während der Laufzeit ist eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ausgeschlossen. Eine Modernisierungsmieterhöhung kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter die Maßnahme aufgrund von Umständen durchführt, die er nicht zu vertreten hat – etwa wegen einer gesetzlichen Pflicht. Für Vermieter ist die Indexmiete einfach zu handhaben, weil kein Mietspiegel nötig ist; dafür hängt die Entwicklung allein von der Inflation ab, nicht vom örtlichen Markt.

Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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