Doll Immobilien

Mietverwaltung

Mietvertragsmanagement: Verträge, Fristen und Mietanpassungen

Ein Mietvertrag läuft oft über Jahrzehnte und wird in dieser Zeit durch Nachträge, Mieterhöhungen und Absprachen verändert. Wir führen Ihre Verträge so, dass der aktuelle Stand jederzeit feststeht, und bereiten Anpassungen vor, wenn sie rechtlich möglich und wirtschaftlich sinnvoll sind.

Mietvertragsmanagement – Mietverwaltung der Hausverwaltung Doll

Kurz erklärt

Mietvertragsmanagement ist die Verwaltung der Mietverträge eines Objekts über ihre gesamte Laufzeit: Aktenführung, Überwachung von Fristen und Staffeln, Verwaltung der Kaution sowie Vorbereitung und Versand von Mietanpassungen nach den Vorgaben des BGB.

Leistungsumfang

Das ist enthalten

  • Erfassung aller Verträge mit Nachträgen, Miethöhe und Vereinbarungen
  • Überwachung von Staffelterminen, Indexständen und Befristungen
  • Prüfung, wann eine Mieterhöhung frühestens möglich ist
  • Entwurf und Versand von Mieterhöhungsverlangen nach Ihrer Freigabe
  • Getrennte Anlage und Abrechnung der Mietkautionen
  • Nachträge bei Mieterwechsel innerhalb eines Vertrags oder geänderten Absprachen
  • Vorbereitung neuer Mietverträge für die Neuvermietung

01

Bestandsaufnahme: Was steht in Ihren Verträgen?

Bei der Übernahme lesen wir jeden Mietvertrag und halten die Eckdaten fest: Mietparteien, Beginn, Grundmiete und Vorauszahlungen, vereinbarte Betriebskostenarten, Kaution, Regelungen zu Renovierung und Kleinreparaturen, Staffel- oder Indexvereinbarung, letzte Mieterhöhung. Mündliche Absprachen, von denen Sie uns berichten, vermerken wir ebenfalls.

Dabei fallen regelmäßig Punkte auf, die bisher niemand im Blick hatte: eine Staffel, die seit Jahren nicht angefordert wurde, eine Kaution, die nie vollständig gezahlt wurde, ein Mieter, der im Vertrag steht, aber längst ausgezogen ist. Sie erhalten eine Übersicht mit diesen Feststellungen und entscheiden, was davon aufgegriffen wird.

02

Wie bereiten wir eine Mietanpassung vor?

Bei frei vereinbarten Mieten kann der Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete seit fünfzehn Monaten unverändert ist; das Verlangen darf frühestens ein Jahr nach der letzten Erhöhung gestellt werden. Es muss in Textform erklärt und begründet werden, etwa mit einem Mietspiegel oder drei Vergleichswohnungen, und die Kappungsgrenze innerhalb von drei Jahren einhalten (§§ 558 ff. BGB). Die Einzelheiten stehen im Ratgeber zur Mieterhöhung.

Wir prüfen für jedes Mietverhältnis, ob und in welcher Höhe eine Anpassung in Betracht kommt, und legen Ihnen das Ergebnis vor. Ob und wie weit Sie den Spielraum ausschöpfen, entscheiden Sie – nicht jede zulässige Erhöhung ist bei einem zuverlässigen Mieter auch klug. Nach Ihrer Freigabe versenden wir das Verlangen, überwachen die Zustimmungsfrist und stellen die Zahlung um.

03

Staffel, Index und Kaution im laufenden Betrieb

Bei einer Staffelmiete steigt die Miete zu den vereinbarten Terminen von selbst; wir informieren den Mieter rechtzeitig und kontrollieren den Zahlungseingang. Bei einer Indexmiete tritt die Änderung nicht automatisch ein, sondern muss in Textform erklärt werden, mit Angabe der Indexänderung und der neuen Miete. Wir beobachten den Verbraucherpreisindex und melden uns, wenn eine Anpassung möglich ist. Die Unterschiede erläutert der Beitrag zu Indexmiete und Staffelmiete.

Mietkautionen legen wir getrennt von Ihrem und unserem Vermögen an, wie es das Gesetz für Wohnraum verlangt. Eingang, Anlage und Zinsen werden je Mietverhältnis dokumentiert, damit beim Auszug ohne Suchen abgerechnet werden kann. Bei Übernahme eines Objekts klären wir, wo die bisherigen Kautionen liegen und ob die Anlageform den Anforderungen entspricht.

FAQ

Mietvertragsmanagement – häufige Fragen

Ihre Frage ist nicht dabei? Rufen Sie uns an unter 05341 288 479 - 0 oder nutzen Sie das Rückruf-Formular.

Nein. Wir prüfen die Möglichkeit und legen Ihnen einen Vorschlag vor. Die Entscheidung treffen Sie als Eigentümer. Ausgenommen sind vertraglich fest vereinbarte Staffeln, die ohne weitere Erklärung wirksam werden; hier achten wir darauf, dass die neue Miete auch tatsächlich gezahlt wird.

Ein alter Vertrag bleibt wirksam, und ein Anspruch auf Abschluss eines neuen Vertrags besteht gegenüber dem Mieter nicht. Einzelne Klauseln können nach heutiger Rechtsprechung unwirksam sein, typischerweise zu Schönheitsreparaturen; an ihre Stelle tritt dann die gesetzliche Regelung. Änderungen sind nur einvernehmlich durch einen Nachtrag möglich.

Der Mieter hat bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Verlangens Zeit, zuzustimmen. Stimmt er nicht oder nur teilweise zu, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen. Ob dieser Weg beschritten wird, entscheiden Sie, in der Regel nach anwaltlicher Beratung. Oft lässt sich im Gespräch eine Einigung finden.

Ja. Für Neuvermietungen bereiten wir den Vertrag auf Grundlage eines aktuellen Vertragsmusters vor und stimmen Miete, Betriebskostenvereinbarung, Kaution und besondere Absprachen mit Ihnen ab. Sollen ungewöhnliche Regelungen aufgenommen werden, empfehlen wir, diese vorab rechtlich prüfen zu lassen.

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