Was bedeutet Eigenbedarf?
Ein Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis nur ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse hat. Der wichtigste Fall ist der Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Der Vermieter benötigt die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts. Der Wunsch muss ernsthaft sein und auf vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen beruhen.
Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss die Gründe nennen (§ 568, § 573 Abs. 3 BGB) – also die Person, für die die Wohnung gebraucht wird, und den konkreten Anlass. Die Kündigungsfrist richtet sich nach der Mietdauer: drei Monate, nach fünf Jahren sechs und nach acht Jahren neun Monate (§ 573c BGB). Der Mieter kann der Kündigung widersprechen, wenn sie für ihn eine besondere Härte bedeutet (§ 574 BGB).
Wurde eine vermietete Wohnung in Wohnungseigentum umgewandelt und danach verkauft, kann sich der Erwerber frühestens nach drei Jahren auf Eigenbedarf berufen; die Länder können die Sperrfrist für bestimmte Gebiete auf bis zu zehn Jahre verlängern (§ 577a BGB). Ein nur vorgetäuschter Eigenbedarf verpflichtet zum Schadensersatz. Die Hausverwaltung kann Kündigungen organisatorisch begleiten, die rechtliche Prüfung im Einzelfall ist Sache eines Rechtsanwalts.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
