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Glossar · Miete

Wohnungsgeberbestätigung

Mit der Wohnungsgeberbestätigung bescheinigt der Vermieter den Einzug. Der Mieter braucht sie für die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt.

Was bedeutet Wohnungsgeberbestätigung?

Wer in eine Wohnung einzieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden. Dafür verlangt das Bundesmeldegesetz eine Bestätigung des Wohnungsgebers (§ 19 BMG). Wohnungsgeber ist, wer die Wohnung tatsächlich überlässt – in der Regel der Vermieter, bei Untermiete der Hauptmieter. Die Bestätigung soll Scheinanmeldungen verhindern.

Der Wohnungsgeber muss sie dem Einziehenden schriftlich oder elektronisch innerhalb der Meldefrist aushändigen. Sie enthält Name und Anschrift des Wohnungsgebers, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen aller meldepflichtigen Personen. Ist der Wohnungsgeber nicht selbst Eigentümer, ist zusätzlich dessen Name anzugeben. Der Mietvertrag ersetzt die Bestätigung nicht. Für den Auszug innerhalb Deutschlands ist keine Bestätigung mehr erforderlich.

Die Pflicht kann von einer beauftragten Person erfüllt werden, etwa von der Hausverwaltung. Üblich ist, das Formular bei der Wohnungsübergabe zusammen mit dem Übergabeprotokoll auszufüllen. Wer die Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, handelt ordnungswidrig; dasselbe gilt für eine Gefälligkeitsbestätigung ohne tatsächlichen Einzug. Der Wohnungsgeber kann sich bei der Meldebehörde erkundigen, ob sich der Mieter angemeldet hat.

Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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