Was bedeutet Untervermietung?
Ohne Erlaubnis des Vermieters darf ein Mieter die Wohnung nicht einem Dritten überlassen (§ 540 BGB). Das gilt für die Untervermietung der gesamten Wohnung ebenso wie für die Aufnahme eines Untermieters in ein einzelnes Zimmer. Nicht als Dritte gelten enge Familienangehörige wie Ehegatten oder Kinder; ihre Aufnahme ist vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt, solange die Wohnung nicht überbelegt wird.
Bei Wohnraum hat der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Erlaubnis. § 553 BGB verlangt, dass nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse entstanden ist – etwa wirtschaftliche Gründe, der Auszug eines Mitbewohners oder ein längerer Auslandsaufenthalt – und dass nur ein Teil der Wohnung überlassen werden soll. Der Vermieter kann ablehnen, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund liegt oder der Wohnraum überbelegt würde. Ist ihm die Erlaubnis nur gegen eine angemessene Erhöhung der Miete zuzumuten, kann er sie davon abhängig machen.
Vermietet der Mieter ohne Erlaubnis unter, verletzt er den Vertrag. Der Vermieter kann abmahnen und bei Fortsetzung kündigen; ob die Kündigung Bestand hat, hängt auch davon ab, ob ein Anspruch auf Erlaubnis bestanden hätte. Die kurzzeitige Vermietung an wechselnde Feriengäste ist von einer allgemeinen Untermieterlaubnis in der Regel nicht gedeckt.
Weiterführend
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
