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Glossar · Miete

Staffelmiete

Bei der Staffelmiete legt der Mietvertrag künftige Mieterhöhungen im Voraus fest – mit Zeitpunkt und Betrag, frühestens nach je einem Jahr.

Was bedeutet Staffelmiete?

Die Staffelmiete nach § 557a BGB ist eine schriftliche Vereinbarung, nach der sich die Miete zu bestimmten Zeitpunkten um bestimmte Beträge erhöht. Die jeweilige Miete oder der Erhöhungsbetrag muss in Euro ausgewiesen sein; eine Angabe nur in Prozent genügt nicht. Zwischen zwei Staffeln muss die Miete mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Staffelvereinbarung unwirksam.

Die Erhöhungen treten automatisch ein, ohne dass der Vermieter sie ankündigen oder der Mieter zustimmen muss. Dafür sind während der Laufzeit Erhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete und wegen Modernisierung ausgeschlossen. Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Vereinbarung ausgeschlossen werden. In Gebieten mit Mietpreisbremse muss jede einzelne Staffel die dort geltende Obergrenze einhalten.

Für beide Seiten schafft die Staffelmiete Planbarkeit. Der Vermieter verzichtet auf förmliche Erhöhungsverfahren, trägt aber das Risiko, dass er Modernisierungskosten nicht umlegen kann und die Staffeln hinter der Marktentwicklung zurückbleiben. Bei der Indexmiete ist es umgekehrt: Dort ist die Entwicklung offen und folgt der Inflation. Welche Form passt, hängt vom Objekt, von geplanten Investitionen und von der erwarteten Mietdauer ab.

Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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