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Glossar · Recht & Finanzen

Wohnungseigentumsgesetz

Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regelt seit 1951 das Eigentum an Wohnungen und die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums.

Was bedeutet Wohnungseigentumsgesetz?

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Gebäude wesentliche Bestandteile des Grundstücks; Eigentum an einzelnen Wohnungen ist dort nicht vorgesehen. Das Wohnungseigentumsgesetz von 1951 hat diese Möglichkeit geschaffen, um nach dem Krieg den Wohnungsbau und die Eigentumsbildung zu fördern. Es verbindet das Alleineigentum an einer Wohnung mit einem Miteigentumsanteil am Grundstück und am übrigen Gebäude.

Das Gesetz gliedert sich in mehrere Teile. Der erste und wichtigste behandelt das Wohnungseigentum: Begründung durch Vertrag oder Teilung (§§ 2 bis 9), die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 9a, 9b), das Verhältnis der Eigentümer untereinander mit Rechten, Pflichten und Kostentragung (§§ 10 bis 17) sowie die Verwaltung mit Versammlung, Beschlussfassung, Verwalter, Wirtschaftsplan und Beirat (§§ 18 bis 29). Weitere Teile regeln das Dauerwohnrecht und das gerichtliche Verfahren (§§ 43 bis 45).

Viele Vorschriften über das Verhältnis der Eigentümer untereinander sind abdingbar – die Gemeinschaftsordnung kann von ihnen abweichen. Deshalb genügt der Blick ins Gesetz allein nie; maßgeblich ist immer das Zusammenspiel von Gesetz, Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und Beschlüssen. Zuletzt wurde das Gesetz durch die Reform von 2020 grundlegend umgestaltet und 2024 um die virtuelle Versammlung ergänzt. Ergänzend gelten die Vorschriften des BGB über das Miteigentum.

Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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