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Glossar · WEG

Sonderumlage

Die Sonderumlage ist eine einmalige Zusatzzahlung der Wohnungseigentümer, wenn laufende Mittel und Rücklage für eine Ausgabe nicht ausreichen.

Was bedeutet Sonderumlage?

Eine Sonderumlage ergänzt den Wirtschaftsplan. Sie wird beschlossen, wenn die Gemeinschaft einen Finanzbedarf hat, den Hausgeld und Erhaltungsrücklage nicht decken – typischerweise bei einer größeren Sanierung, bei unerwarteten Schäden oder wenn Hausgeldausfälle einzelner Eigentümer eine Liquiditätslücke reißen. Rechtlich handelt es sich um einen zusätzlichen Vorschuss nach § 28 Abs. 1 WEG.

Erforderlich ist ein Beschluss mit einfacher Mehrheit. Er muss den Gesamtbetrag, den Verteilungsschlüssel und die Fälligkeit nennen, und der auf jede Einheit entfallende Betrag muss zumindest ohne Weiteres errechenbar sein. Verteilt wird nach dem Schlüssel, der für die betreffende Kostenart gilt – ohne besondere Regelung nach Miteigentumsanteilen. Die Höhe orientiert sich am voraussichtlichen Bedarf; eine maßvolle Reserve ist zulässig.

Zahlen muss, wer bei Fälligkeit Eigentümer ist. Bei einem Verkauf kommt es deshalb auf die Fälligkeitstermine an; Käufer sollten vor dem Kauf die Beschluss-Sammlung und die letzten Protokolle auf beschlossene oder absehbare Sonderumlagen prüfen. Vermeiden lässt sich die Sonderumlage nicht immer, aber oft: durch eine Rücklage, die sich am tatsächlichen Zustand des Gebäudes orientiert, und eine Instandhaltungsplanung über mehrere Jahre. Als Alternative kommt im Einzelfall ein Darlehen der Gemeinschaft in Betracht.

Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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