Was bedeutet Vorkaufsrecht des Mieters?
Das gesetzliche Vorkaufsrecht des Mieters steht in § 577 BGB. Es entsteht, wenn an einer vermieteten Wohnung nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet wird oder begründet werden soll und die Wohnung anschließend an einen Dritten verkauft wird. Der Mieter soll davor geschützt werden, durch die Aufteilung eines Mietshauses und den Einzelverkauf verdrängt zu werden. Wurde die Wohnung bereits als Eigentumswohnung angemietet, besteht das Recht nicht.
Ausgenommen ist der Verkauf an Familienangehörige des Vermieters oder an Angehörige seines Haushalts. Das Vorkaufsrecht gilt außerdem nur für den ersten Verkaufsfall nach der Umwandlung. Der Verkäufer oder der Käufer muss dem Mieter den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitteilen und ihn über sein Recht unterrichten. Ab dieser Mitteilung hat der Mieter zwei Monate Zeit, das Vorkaufsrecht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer auszuüben.
Übt er es aus, kommt zwischen ihm und dem Verkäufer ein Kaufvertrag zu den Bedingungen zustande, die mit dem Dritten vereinbart waren – einschließlich des Preises. Wird der Mieter nicht oder falsch informiert und dadurch um sein Recht gebracht, kann er Schadensersatz verlangen. Eine Vereinbarung, die das Vorkaufsrecht zum Nachteil des Mieters ausschließt, ist unwirksam.
Weiterführend
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
