Was bedeutet Virtuelle Eigentümerversammlung?
Das Gesetz kennt inzwischen drei Formen der Versammlung. Der Regelfall ist die Präsenzversammlung. Seit 2020 können die Eigentümer beschließen, dass einzelne auch ohne Anwesenheit vor Ort im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen – die hybride Versammlung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG). Seit dem 17. Oktober 2024 ist zusätzlich die rein virtuelle Versammlung möglich, bei der es keinen Versammlungsort mehr gibt (§ 23 Abs. 1a WEG).
Für die virtuelle Form gelten strengere Voraussetzungen. Die Eigentümer müssen sie mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen, und der Beschluss gilt für höchstens drei Jahre ab Beschlussfassung. Die virtuelle Versammlung muss hinsichtlich der Teilnahme und der Ausübung der Rechte mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein: Jeder muss zuhören, sich äußern, Anträge stellen und abstimmen können. Eine Übergangsregelung sieht vor, dass zunächst weiterhin regelmäßig auch Präsenzversammlungen stattfinden, sofern die Eigentümer nicht einstimmig darauf verzichten.
Für die hybride Teilnahme genügt die einfache Mehrheit. Der Beschluss sollte regeln, über welche Technik teilgenommen wird und wie Stimmen abgegeben und gezählt werden. Praktisch zu klären sind die Feststellung der Identität, der Ausschluss unbefugter Zuhörer wegen der Nichtöffentlichkeit und der Umgang mit Verbindungsabbrüchen. Ob eine digitale Form passt, hängt von der Zusammensetzung der Gemeinschaft ab – niemand sollte faktisch ausgeschlossen werden.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
