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Glossar · WEG

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt behördlich, dass Wohnungen baulich in sich abgeschlossen sind – Voraussetzung für Wohnungseigentum.

Was bedeutet Abgeschlossenheitsbescheinigung?

Sondereigentum soll nach § 3 Abs. 3 WEG nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Gemeint ist: Jede Einheit ist durch Wände und Decken von fremden Einheiten getrennt und hat einen eigenen, abschließbaren Zugang vom Freien, vom Treppenhaus oder von einem Vorraum. Eine Wohnung muss außerdem über eine eigene Küche oder Kochgelegenheit sowie Wasserversorgung, Ausguss und WC verfügen.

Dass diese Voraussetzungen vorliegen, bescheinigt die Baubehörde. Die Bescheinigung ist zusammen mit dem Aufteilungsplan der Eintragungsbewilligung beizufügen, wenn das Grundbuchamt die Wohnungsgrundbücher anlegt (§ 7 Abs. 4 WEG). Ohne sie lässt sich ein Mehrfamilienhaus nicht in Eigentumswohnungen aufteilen.

Die Bescheinigung sagt nichts über den baulichen Zustand, den Schallschutz oder die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung aus. Bei Stellplätzen und bei Freiflächen, auf die sich Sondereigentum erstreckt, tritt an die Stelle der Abgeschlossenheit die eindeutige Bestimmung durch Maßangaben im Aufteilungsplan.

Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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