Was bedeutet Grundbuch?
Das Grundbuch wird von den Grundbuchämtern bei den Amtsgerichten geführt. Jedes Grundbuchblatt besteht aus dem Bestandsverzeichnis, das das Grundstück beschreibt, und drei Abteilungen: Abteilung I nennt den Eigentümer, Abteilung II Lasten und Beschränkungen wie Wegerechte, Wohnungsrechte oder Vormerkungen, Abteilung III die Grundpfandrechte, also Grundschulden und Hypotheken.
Rechtsänderungen an Grundstücken werden grundsätzlich erst mit der Eintragung wirksam (§ 873 BGB). Der Käufer einer Wohnung wird also nicht mit dem Notartermin Eigentümer, sondern mit der Umschreibung im Grundbuch. Für die Verwaltung ist das wichtig, weil sich danach bestimmt, wer Hausgeld schuldet und wer in der Eigentümerversammlung stimmberechtigt ist.
Für jede Eigentumswohnung wird ein eigenes Wohnungsgrundbuch angelegt (§ 7 WEG). Es weist den Miteigentumsanteil am Grundstück aus, verbunden mit dem Sondereigentum an der bezeichneten Wohnung, und nimmt wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums auf die Teilungserklärung Bezug. Einsicht erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO) – etwa Eigentümer, Gläubiger oder Kaufinteressenten mit Zustimmung des Eigentümers.
Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
