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Glossar · WEG

Verwalterzustimmung

Die Verwalterzustimmung nach § 12 WEG ist eine vereinbarte Veräußerungsbeschränkung: Der Verkauf einer Wohnung wird erst mit Zustimmung wirksam.

Was bedeutet Verwalterzustimmung?

Nach § 12 WEG kann als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seiner Einheit die Zustimmung anderer Eigentümer oder eines Dritten benötigt. In vielen Teilungserklärungen ist dieser Dritte der Verwalter. Die Regelung ist im Grundbuch eingetragen; solange die Zustimmung fehlt, sind Kaufvertrag und Eigentumsübertragung schwebend unwirksam.

Der Zweck ist begrenzt: Die Gemeinschaft soll sich vor dem Eintritt persönlich oder wirtschaftlich unzuverlässiger Erwerber schützen können. Entsprechend darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagt werden, und dieser Grund muss in der Person des Erwerbers liegen – etwa begründete Zweifel, dass er das Hausgeld zahlen kann. Rückstände des Verkäufers oder Streit mit ihm sind kein Versagungsgrund. Häufig nimmt die Teilungserklärung bestimmte Fälle aus, etwa den Verkauf an Angehörige oder den Erwerb in der Zwangsversteigerung.

Die Zustimmung muss dem Grundbuchamt in öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen werden, ebenso die Verwaltereigenschaft. Das kostet Zeit und Gebühren, weshalb der Notar sie frühzeitig anfordert. Die Wohnungseigentümer können die Veräußerungsbeschränkung durch Mehrheitsbeschluss aufheben (§ 12 Abs. 4 WEG); der Beschluss wird anschließend im Grundbuch vollzogen.

Die Erläuterung gibt den allgemeinen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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